Beischlaf auf dem Balkon oder der Terrasse
 
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Beischlaf auf dem Balkon oder der Terrasse
Völlig zu Recht kann der Vermieter bei Beischlaf auf dem Balkon oder der Terrasse seine Mieter abmahnen. So urteilte das Amtsgericht Bonn. Im vorliegenden Fall beschwerten sich mehrere Mieter bei ihrem Vermieter über eine benachbarte Mieterin. Ein Nachbar hatte die Mieterin unbekleidet mit einem männlichen Besucher auf der gut einsehbaren Terrasse dieser Mieterin fotografiert.

 

Beischlaf auf dem Balkon oder der Terrasse
Alle vor Gericht als Zeugen geladenen Mieter sagten aus, dass sie die Mieterin bei eindeutigen, sexuellen Handlungen auf deren Terrasse beobachtet hatten. Die Nachbarn waren sehr empört darüber, zumal in unmittelbarer Nähe zwei Kinderspielplätze liegen. Der Vermieter mahnte die Mieterin ab und legte vor Gericht die Beweisfotos vor. Das Gericht befand, die Mieterin hätte gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.

Das Amtsgericht Bonn erklärte die Abmahnung als rechtsgültig. Die Mieterin beging Hausfriedensbruch, da sie gegen das gegenseitige Rücksichtnahmegebot verstieß. Sie kann sich nicht auf gegenseitige Toleranz berufen, da sie durch ihr freizügiges Verhalten diese Toleranzgrenze gebrochen hatte. Ihr Persönlichkeitsrecht ist dadurch nicht verletzt. Sie selbst hat sich aus dem geschützten Bereich hinaus begeben.

Der Mieterin wurde der Anspruch auf Herausgabe der Beweisfotos zugesprochen. Diese musste der Vermieter wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Mieterin herausgeben. Diese waren rechtswidrig angefertigt worden. So konnten sie auch nicht als Beweismittel vor Gericht akzeptiert werden. Alleine die Schilderungen der Nachbarn hatten zur Überzeugung des Gerichtes geführt. Amtsgericht Bonn, Urteil 17.05.2006, Aktenzeichen: 8 C 209/05

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