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Beischlaf auf dem Balkon oder der Terrasse |
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Beischlaf auf dem Balkon oder der Terrasse
Völlig zu Recht kann der Vermieter bei Beischlaf auf dem
Balkon oder der Terrasse seine Mieter abmahnen. So urteilte
das Amtsgericht Bonn. Im vorliegenden Fall beschwerten sich
mehrere Mieter bei ihrem Vermieter über eine benachbarte
Mieterin. Ein Nachbar hatte die Mieterin unbekleidet mit
einem männlichen Besucher auf der gut einsehbaren Terrasse
dieser Mieterin fotografiert. |
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Beischlaf auf dem Balkon oder der Terrasse
Alle vor Gericht als Zeugen
geladenen Mieter sagten aus, dass sie die Mieterin bei
eindeutigen, sexuellen Handlungen auf deren Terrasse
beobachtet hatten. Die Nachbarn waren sehr empört darüber,
zumal in unmittelbarer Nähe zwei Kinderspielplätze liegen.
Der Vermieter mahnte die Mieterin ab und legte vor Gericht
die Beweisfotos vor. Das Gericht befand, die Mieterin hätte
gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.
Das Amtsgericht Bonn erklärte die Abmahnung als
rechtsgültig. Die Mieterin beging Hausfriedensbruch, da sie
gegen das gegenseitige Rücksichtnahmegebot verstieß. Sie
kann sich nicht auf gegenseitige Toleranz berufen, da sie
durch ihr freizügiges Verhalten diese Toleranzgrenze
gebrochen hatte. Ihr Persönlichkeitsrecht ist dadurch nicht
verletzt. Sie selbst hat sich aus dem geschützten Bereich
hinaus begeben.
Der Mieterin wurde der Anspruch auf Herausgabe der
Beweisfotos zugesprochen. Diese musste der Vermieter wegen
der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Mieterin
herausgeben. Diese waren rechtswidrig angefertigt worden. So
konnten sie auch nicht als Beweismittel vor Gericht
akzeptiert werden. Alleine die Schilderungen der Nachbarn
hatten zur Überzeugung des Gerichtes geführt. Amtsgericht
Bonn, Urteil 17.05.2006, Aktenzeichen: 8 C 209/05 |
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