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Behinderter Mieter Videokameraanlage |
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So entschied das Kammergericht
in Berlin im Juni 2009 in einem konkreten Fall. In einem
Rechtsstreit, der dieser Entscheidung vorherging, hatte ein
gehbehinderter und bettlägeriger Mieter oberhalb seiner
Wohnungseingangstür eine Videokamera installiert. Er wurde
von seinem Vermieter aufgefordert, die Kamera zu entfernen,
was der Mieter nicht tat. Daraufhin klagte der Vermieter auf
Beseitigung. Das Gericht in Berliner entschied, dass der
behinderte Mieter die Kamera entfernen muss. Das Gericht sah
zu seinen Gunsten kein berechtigtes Interesse an der Nutzung
der Kamera. Gegenüber dem Mieter hat jedoch der Vermieter
einen Anspruch auf Beseitigung der Videokamera. |
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Darüber hinaus erstreckt sich
der Anspruch auch darauf, zukünftig eine derartige
Installation zu unterlassen. Ein Mieter kann vom Vermieter
eine Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen
Einrichtungen verlangen, sofern sie für eine
behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung erforderlich
sind. Im konkreten Fall hatte der verklagte Mieter kein
berechtigtes Interesse, denn an seinem Bett war eine
Wechselsprechanlage installiert, mit deren Hilfe er seinem
Besuch mitteilen konnte, dass er einige Zeit benötige um zur
Wohnungstür zu kommen. Des Weiteren konnte der Mieter durch
den Türspion sehen, wer vor der Wohnungstür wartet (KG,
Beschluss v. 15.06.2009, Az. 8 U 245/08). |
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