Behinderter Mieter Videokameraanlage
 
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So entschied das Kammergericht in Berlin im Juni 2009 in einem konkreten Fall. In einem Rechtsstreit, der dieser Entscheidung vorherging, hatte ein gehbehinderter und bettlägeriger Mieter oberhalb seiner Wohnungseingangstür eine Videokamera installiert. Er wurde von seinem Vermieter aufgefordert, die Kamera zu entfernen, was der Mieter nicht tat. Daraufhin klagte der Vermieter auf Beseitigung. Das Gericht in Berliner entschied, dass der behinderte Mieter die Kamera entfernen muss. Das Gericht sah zu seinen Gunsten kein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Kamera. Gegenüber dem Mieter hat jedoch der Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Videokamera.

 

Darüber hinaus erstreckt sich der Anspruch auch darauf, zukünftig eine derartige Installation zu unterlassen. Ein Mieter kann vom Vermieter eine Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, sofern sie für eine behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung erforderlich sind. Im konkreten Fall hatte der verklagte Mieter kein berechtigtes Interesse, denn an seinem Bett war eine Wechselsprechanlage installiert, mit deren Hilfe er seinem Besuch mitteilen konnte, dass er einige Zeit benötige um zur Wohnungstür zu kommen. Des Weiteren konnte der Mieter durch den Türspion sehen, wer vor der Wohnungstür wartet (KG, Beschluss v. 15.06.2009, Az. 8 U 245/08).

 

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