Mietrecht - Behindertengerechte Wohnung
 
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Behindertengerechte Wohnung
Durch die deutsche Rechtssprechung war auch schon vor der Mietrechtsreform im Jahre 2001 bekannt, dass ein Mieter einen Anspruch darauf hat, seine Wohnung entsprechend einer vorliegenden Behinderung umzubauen (BVerfG WM 2000,298). Durch den § 554 a im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde dieser Anspruch nun im Mietrecht verankert. So kann der Vermieter seine Zustimmung zum behindertengerechten Umbau nur dann verweigern, wenn sein Interesse und auch die Interessen von anderen Mieter der Wohnanlage überwiegen, dass das Gebäude in einem unveränderten Zustand bleibt. In der Regel kann der Vermieter aber Umbauten innerhalb der Wohnung nicht ablehnen.

 

Die Zustimmung des Vermieters kann von einer zusätzlichen Kautionsleistung abhängig gemacht werden, durch die ein Rückbau finanziert werden kann. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau muss allerdings der Mieter selbst tragen. Des Weiteren trifft ihn die sog. Rückbaupflicht. Dies bedeutet, dass der Mieter bei einem Auszug dafür sorgen muss, dass der vorherige Zustand wieder hergestellt werden kann. Eine Ausnahme ist hierbei nur dann gegeben, wenn es eine anderslautende Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter gibt.

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