Mietrecht - Baumzweige
 
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Störende Baumzweige müssen nicht hingenommen werden
Ein Baum auf dem Nachbargrundstück, dessen Äste und Zweige über die Grenze reichen, darf auch vom Beeinträchtigten selbst bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Für Bäume, die der kommunalen Baumschutzsatzung unterliegen, muss vor dem Griff zur Gartenschere bzw. Säge allerdings eine Genehmigung bei der zuständigen Gemeinde eingeholt werden. Ferner muss der Eigentümer des Baums eine angemessen gesetzte Frist tatenlos verstrichen haben lassen. VGH Mannheim, Az. 5 S 3422/95

 

 

 

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