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Mietrecht - Baumhaus |
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Baumhaus
Gemäß § 1004 Bundesgesetzbuch kann ein Nachbar
die Entfernung eines Baumhauses verlangen. Im vorliegenden
Fall des Landgerichts Dortmund (Aktenzeichen: 1 S 109/06)
wurde entschieden, dass ein Baumhaus zwar kein Gebäude im
Sinne des Nachbarrechtsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen darstellt. Allerdings ist es aber als
sogenannte „sonstige Anlage“ anzusehen. Solche Anlagen sind
nur eingeschränkt zugelassen, § 31 NWNachbG .
Die Höhe der Anlage ist
entscheidend und der Abstand zur Nachbarschaftsgrenze.
Anlagen, die nicht höher als 2 Meter sind, sollten den
Mindestabstand von 50 Zentimetern nicht überschreiten. Wenn
sie aber doch höher sein sollten, so muss der Mindestabstand
um so viel über das Abstandsmaß betragen, wie viel die Höhe
von 2 Metern überschritten wurde. Es gilt im Allgemeinen,
wenn man ein Baumhaus im Garten bauen möchte, das Vorhaben
vorher mit dem Nachbarn durch zu sprechen. Man sollte auch
unbedingt vorher, z. B bei der Gemeinde, die vorgegebenen
Grenzabstände sowie die zugelassene Baugröße erfragen. |
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