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Behördlich angeordnete Baumaßnahmen
müssen Ihre Mieter dulden
In einem Mietshaus wollte der Vermieter die alten
Gaseinzelöfen durch eine moderne Zentralheizung ersetzten.
Dieser Austausch war behördlich angeordnet worden da die
Gasöfen die Abgasgrenzwerte überschritten. Die
erforderlichen Steigleitungen konnten allerdings nicht
installiert werden da einige Mieter den Zutritt zu ihrer
Wohnung verweigerten. Die Mieter führten an dass die
baulichen Maßnahmen nicht vom Vermieter in der durch § 554
Abs. 3 BGB vorgeschriebenen Dreimonatsfrist angekündigt
worden waren. Der Vermieter ging daraufhin vor Gericht.
In der Instanz des Bundesgerichtshofes (BGH) wurde zu
Gunsten des Vermieters entschieden. Die Mieter wahren
ungeachtet der Dreimonatsfrist für die Ankündigung von
baulichen Veränderungen wegen der behördlichen Anordnung
verpflichtet, die Bauarbeiten zu dulden. Zwar bestand die
Pflicht des Vermieters die Bauarbeiten vorher anzukündigen
aber die strenge mietgesetzliche Frist war im entschiedenen
Fall nicht verbindlich. Als Grund wurde die Dringlichkeit
und der Umfang der Baumaßnahmen zur rechtfertigten einer
kürzeren Frist benannt. (BGH, Urteil v. 04.03.2009, Az. VIII
ZR 110/08) |
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