Baumaßnahmen

 
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Behördlich angeordnete Baumaßnahmen müssen Ihre Mieter dulden
In einem Mietshaus wollte der Vermieter die alten Gaseinzelöfen durch eine moderne Zentralheizung ersetzten. Dieser Austausch war behördlich angeordnet worden da die Gasöfen die Abgasgrenzwerte überschritten. Die erforderlichen Steigleitungen konnten allerdings nicht installiert werden da einige Mieter den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigerten. Die Mieter führten an dass die baulichen Maßnahmen nicht vom Vermieter in der durch § 554 Abs. 3 BGB vorgeschriebenen Dreimonatsfrist angekündigt worden waren. Der Vermieter ging daraufhin vor Gericht.

In der Instanz des Bundesgerichtshofes (BGH) wurde zu Gunsten des Vermieters entschieden. Die Mieter wahren ungeachtet der Dreimonatsfrist für die Ankündigung von baulichen Veränderungen wegen der behördlichen Anordnung verpflichtet, die Bauarbeiten zu dulden. Zwar bestand die Pflicht des Vermieters die Bauarbeiten vorher anzukündigen aber die strenge mietgesetzliche Frist war im entschiedenen Fall nicht verbindlich. Als Grund wurde die Dringlichkeit und der Umfang der Baumaßnahmen zur rechtfertigten einer kürzeren Frist benannt. (BGH, Urteil v. 04.03.2009, Az. VIII ZR 110/08)

 

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