|
Mieter darf Miete aufgrund Baulärm
nicht mindern, wenn die Baumaßnahme bekannt war
Erfährt ein Mieter beim Abschluss des Mietvertrages bereits
von einer Baumaßnahme, dann kann er später wegen des
Baulärms keine Minderung der Miete vornehmen. Dies entschied
im April 2010 das Amtsgericht in Eckernförde.
Im konkreten
Fall wurde der Mieter beim Abschluss des Mietvertrages vom
Vermieter darüber informiert, dass auf einem
Nachbargrundstück ein Gebäude abgerissen werden soll. Der
Mieter machte nachdem die Bauarbeiten angefangen hatten,
wegen des Baulärms eine Mietminderung geltend.
Daraufhin
klagte der Vermieter die Mietrückstände ein. Er hatte
Erfolg, denn das Gericht entschied, dass ein Mieter, sofern
er von zukünftigen Baumaßnahmen gewusst hat, eine Wohnung
anbietet, kann er später keine Mietminderung wegen des
Baulärms vornehmen. Das ist auch dann der Fall, wenn ein
Bauprojekt aufgrund von Artikeln in der Zeitung bei
Abschluss des Mietvertrags der Öffentlichkeit bereits bekann
war. Es spielt dabei keine Rolle, wann genau der Mieter vom
Außmaß der Bauarbeiten persönlich Kenntnis erlangt hat (AG
Eckernförde, Urteil v. 27.04.10, Az. 6 C 670/09). |