Baulärm Miete mindern

 
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Mieter darf Miete aufgrund Baulärm nicht mindern, wenn die Baumaßnahme bekannt war
Erfährt ein Mieter beim Abschluss des Mietvertrages bereits von einer Baumaßnahme, dann kann er später wegen des Baulärms keine Minderung der Miete vornehmen. Dies entschied im April 2010 das Amtsgericht in Eckernförde.

Im konkreten Fall wurde der Mieter beim Abschluss des Mietvertrages vom Vermieter darüber informiert, dass auf einem Nachbargrundstück ein Gebäude abgerissen werden soll. Der Mieter machte nachdem die Bauarbeiten angefangen hatten, wegen des Baulärms eine Mietminderung geltend.

Daraufhin klagte der Vermieter die Mietrückstände ein. Er hatte Erfolg, denn das Gericht entschied, dass ein Mieter, sofern er von zukünftigen Baumaßnahmen gewusst hat, eine Wohnung anbietet, kann er später keine Mietminderung wegen des Baulärms vornehmen. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Bauprojekt aufgrund von Artikeln in der Zeitung bei Abschluss des Mietvertrags der Öffentlichkeit bereits bekann war. Es spielt dabei keine Rolle, wann genau der Mieter vom Außmaß der Bauarbeiten persönlich Kenntnis erlangt hat (AG Eckernförde, Urteil v. 27.04.10, Az. 6 C 670/09).

 

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