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Mietrecht - Bauernhöfe |
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Bauernhöfe
Wird eine Wohnung durch Geräusche, Insekten oder Gerüche,
deren Ursache ein landwirtschaftlicher Betrieb ist,
beeinträchtigt, so kann dies nach dem § 536 BGB im Mietrecht
einen Wohnungsmangel darstellen. Allerdings ist im
juristischen Sinne ein Mangel nur dann gegeben, wenn
Ist-Zustand der Wohnung nicht dem Soll-Zustand entspricht.
Beim Soll-Zustand handelt es sich um den Zustand der
Wohnung, wie er im Mietvertrag oder in anderen
Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter
beschrieben ist. Der Ist-Zustand der Wohnung hingegen ist
der tatsächliche Zustand zum Zeitpunkt der Beurteilung. |
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Leicht erklären lässt sich dies
an der Wohnfläche. Stimmt die tatsächliche Wohnfläche nicht
mit der Fläche überein, die im Mietvertrag steht, dann liegt
ein Mangel vor, so das Landgericht Köln in einem Urteil vom
29. Januar 2003 (Az: 10 S 237/02). Jedoch liegt ein
Wohnungsmangel nicht vor, wenn eindeutig klar ist, dass die
angemietete Wohnung in einer ländlichen Gegend liegt und
Bauernhöfe bereits vor dem Vertragsabschluss über den
Wohnraum vorhanden waren. In diesem Fall kann ein Mieter
nachträglich eine Geruchs- und Geräuschbelästigung, die von
den Bauernhöfen ausgeht, nicht als Mangel geltend machen. |
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