Mietrecht - Bauernhöfe
 
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Bauernhöfe
Wird eine Wohnung durch Geräusche, Insekten oder Gerüche, deren Ursache ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, beeinträchtigt, so kann dies nach dem § 536 BGB im Mietrecht einen Wohnungsmangel darstellen. Allerdings ist im juristischen Sinne ein Mangel nur dann gegeben, wenn Ist-Zustand der Wohnung nicht dem Soll-Zustand entspricht. Beim Soll-Zustand handelt es sich um den Zustand der Wohnung, wie er im Mietvertrag oder in anderen Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter beschrieben ist. Der Ist-Zustand der Wohnung hingegen ist der tatsächliche Zustand zum Zeitpunkt der Beurteilung.

 

Leicht erklären lässt sich dies an der Wohnfläche. Stimmt die tatsächliche Wohnfläche nicht mit der Fläche überein, die im Mietvertrag steht, dann liegt ein Mangel vor, so das Landgericht Köln in einem Urteil vom 29. Januar 2003 (Az: 10 S 237/02). Jedoch liegt ein Wohnungsmangel nicht vor, wenn eindeutig klar ist, dass die angemietete Wohnung in einer ländlichen Gegend liegt und Bauernhöfe bereits vor dem Vertragsabschluss über den Wohnraum vorhanden waren. In diesem Fall kann ein Mieter nachträglich eine Geruchs- und Geräuschbelästigung, die von den Bauernhöfen ausgeht, nicht als Mangel geltend machen.

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