Mietrecht - Basketball
 
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Basketball
Spielende Kinder sind immer wieder ein Streitpunkt, mit dem sich Gerichte im Mietrecht auseinander setzen müssen. Dies gilt auch für Basketballspielen, denn wenn der hierbei entstehenden Lärm ein erträgliches und zumutbares Maß übersteigt, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass ein Basketball-Korb inklusive Reflektionsplatte entfernt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Basketball-Korb von anderen Mietern angebracht wurde. Das Amtsgericht Schöneberg urteilte am 19. November 1991 in einem ähnlichen Fall, dass der Mieter ein Recht auf die ungestörte Benutzung der Mietwohnung hat. In dieses Recht darf durch Gestattungsverträge mit einem Mieter oder durch Mehrheitsbeschlüsse nicht eingegriffen werden (Az: 11 C 303/91 DWW 1992, 53).

 

Anders gestaltet sich der Fall, den der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin zu behandeln hatte. Hier wurde im einem Urteil von 22. April 1993 (Az: 2 B 6.91; DWW 1993, 300-302) entschieden, dass ein kleinerer Bolzplatz mit einem Basketballkorb, der einen Teil eines Kinderspielplatzes darstellte, nicht als Sportanlage im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung angesehen werden kann. Somit können Nachbarn, die sich durch den Lärm gestört fühlen, auch nicht verlangen, den Bolzplatz zu entfernen. Sie konnten aber im konkreten Fall darauf bestehen, dass nach dem aktuellen Stand der Technik ein Ballfangzaun errichtet werden muss, durch den eine Lärmminderung erreicht werden kann. Grundsätzlich gilt für eine Basketballanlage in Hof eines Gebäudes aber die Einhaltung der Nachtzeit, die im allgemeinen in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr gilt. In dieser Zeit muss jeglicher Lärm vermieden werden, durch den sich andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört fühlen könnten. An Sonn- und Feiertagen gilt dieses Verbot sogar den ganzen Tag.

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