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Mietrecht - Basketball |
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Basketball
Spielende Kinder sind immer wieder ein
Streitpunkt, mit dem sich Gerichte im Mietrecht auseinander
setzen müssen. Dies gilt auch für Basketballspielen, denn
wenn der hierbei entstehenden Lärm ein erträgliches und
zumutbares Maß übersteigt, kann der Mieter vom Vermieter
verlangen, dass ein Basketball-Korb inklusive
Reflektionsplatte entfernt wird. Dies gilt auch dann, wenn
der Basketball-Korb von anderen Mietern angebracht wurde.
Das Amtsgericht Schöneberg urteilte am 19. November 1991 in
einem ähnlichen Fall, dass der Mieter ein Recht auf die
ungestörte Benutzung der Mietwohnung hat. In dieses Recht
darf durch Gestattungsverträge mit einem Mieter oder durch
Mehrheitsbeschlüsse nicht eingegriffen werden (Az: 11 C
303/91 DWW 1992, 53). |
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Anders gestaltet sich der Fall,
den der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin zu
behandeln hatte. Hier wurde im einem Urteil von 22. April
1993 (Az: 2 B 6.91; DWW 1993, 300-302) entschieden, dass ein
kleinerer Bolzplatz mit einem Basketballkorb, der einen Teil
eines Kinderspielplatzes darstellte, nicht als Sportanlage
im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung angesehen
werden kann. Somit können Nachbarn, die sich durch den Lärm
gestört fühlen, auch nicht verlangen, den Bolzplatz zu
entfernen. Sie konnten aber im konkreten Fall darauf
bestehen, dass nach dem aktuellen Stand der Technik ein
Ballfangzaun errichtet werden muss, durch den eine
Lärmminderung erreicht werden kann. Grundsätzlich gilt für
eine Basketballanlage in Hof eines Gebäudes aber die
Einhaltung der Nachtzeit, die im allgemeinen in der Zeit von
22.00 bis 7.00 Uhr gilt. In dieser Zeit muss jeglicher Lärm
vermieden werden, durch den sich andere Personen in ihrer
Nachtruhe gestört fühlen könnten. An Sonn- und Feiertagen
gilt dieses Verbot sogar den ganzen Tag. |
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