Mietrecht - Bambus
 
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Bambus wird vom Gesetzgeber wie Hecken behandelt
Im Bebauungsplan jeder Gemeinde sind gegebenenfalls auch Regelungen über die Höhe oder Grenzabstände zu finden, die für Hecken gelten. Der Gesetzgeber sieht Hecken dabei als eine wandartige Abgrenzung an, die eine in sich geschlossene Einheit ohne nennenswerte Lücken darstellt. Bestimmungen darüber, aus welchen Hölzern oder sonstigen Pflanzenformationen eine Hecke zu bestehen hat, sind in den Bauvorschriften üblicherweise nicht zu finden. Daher wird auch Bambus, das zu den Gräsern zu zählen ist, baurechtlich wie eine Hecke behandelt. Landgericht Konstanz, Urteil vom 07.09.2000, Az. 1 S 34/00B

 

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