Mietrecht  A-Z - Bade- und Duschverbote
 
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Bade- und Duschverbote
Wenn ein Bade- oder Duschverbot zur Nachtzeit im Mietvertrag enthalten ist, gibt es hierfür keine einheitliche Rechtssprechung, sondern lediglich verschiedene Meinungen. Eigentlich kann ein Bade- oder Duschverbot nur unwirksam sein, denn man kann schließlich auch nicht das Wohnen an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten untersagen. Mit dem wesentlichen Grundgedanken und den Hauptpflichten des Mietrechts ist ein solches Verbote nicht vereinbar. Infolgedessen kann eine Verbotsklausel in der Hausordnung vor dem Hintergrund des § 307 BGB keinen Bestand haben, denn so wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Der Mietgebrauch erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung und so kann der Mieter ein Badezimmer zu jeder Tages- und Nachtzeit zweckmäßig benutzen. Auch das ablaufende Wasser gehört zu den normalen Wohngeräuschen, die entsprechend von allen Mitbewohnern eines Miethauses akzeptiert werden müssen.

 

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln entschied in einem Urteil vom 17. April 1997 (Az: 1 S 304/96), dass Waschen und auch das nächtliche Duschen oder Baden zum hygienischen Mindeststandard und zur normalen Lebensführung eines Mieters gehört. So kann durch eine Hausordnung nicht die Einhaltung eines hygienischen Mindeststandards verwehrt werden. Das Bayerische Oberlandesgericht München sah die Angelegenheit in einem Beschluss vom 21. Februar 1991 (Az: BReg 2 Z 7/91, NJW-RR 1991, 912), ein wenig anders. Hier wurde eine Hausordnung für rechtens erklärt, nach der in der Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr ein Bade- und Duschverbot vorgesehen war. Das Gericht war der Ansicht, dass man sich auch anders waschen kann, beispielsweise über das Waschbecken. Auch das Amtsgericht Rottenburg (Neckar) urteilte am 31. Oktober 1994 (Az: 2 C 356/94 ZMR 1995, 163-164), dass eine Hausordnung nicht für unwirksam erklärt werden kann, wenn ein nächtliches Dusch- und Badeverbot gegeben ist, jedoch Ausnahmen von dieser Reglung zugelassen werden.

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