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Mietrecht A-Z - Bade- und Duschverbote |
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Bade- und Duschverbote
Wenn ein Bade- oder Duschverbot zur Nachtzeit im
Mietvertrag enthalten ist, gibt es hierfür keine
einheitliche Rechtssprechung, sondern lediglich verschiedene
Meinungen. Eigentlich kann ein Bade- oder Duschverbot nur
unwirksam sein, denn man kann schließlich auch nicht das
Wohnen an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten
untersagen. Mit dem wesentlichen Grundgedanken und den
Hauptpflichten des Mietrechts ist ein solches Verbote nicht
vereinbar. Infolgedessen kann eine Verbotsklausel in der
Hausordnung vor dem Hintergrund des § 307 BGB keinen Bestand
haben, denn so wird der Mieter unangemessen benachteiligt.
Der Mietgebrauch erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung
und so kann der Mieter ein Badezimmer zu jeder Tages- und
Nachtzeit zweckmäßig benutzen. Auch das ablaufende Wasser
gehört zu den normalen Wohngeräuschen, die entsprechend von
allen Mitbewohnern eines Miethauses akzeptiert werden
müssen. |
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Die 1. Zivilkammer des
Landgerichts Köln entschied in einem Urteil vom 17. April
1997 (Az: 1 S 304/96), dass Waschen und auch das nächtliche
Duschen oder Baden zum hygienischen Mindeststandard und zur
normalen Lebensführung eines Mieters gehört. So kann durch
eine Hausordnung nicht die Einhaltung eines hygienischen
Mindeststandards verwehrt werden. Das Bayerische
Oberlandesgericht München sah die Angelegenheit in einem
Beschluss vom 21. Februar 1991 (Az: BReg 2 Z 7/91, NJW-RR
1991, 912), ein wenig anders. Hier wurde eine Hausordnung
für rechtens erklärt, nach der in der Zeit zwischen 23.00
und 5.00 Uhr ein Bade- und Duschverbot vorgesehen war. Das
Gericht war der Ansicht, dass man sich auch anders waschen
kann, beispielsweise über das Waschbecken. Auch das
Amtsgericht Rottenburg (Neckar) urteilte am 31. Oktober 1994
(Az: 2 C 356/94 ZMR 1995, 163-164), dass eine Hausordnung
nicht für unwirksam erklärt werden kann, wenn ein
nächtliches Dusch- und Badeverbot gegeben ist, jedoch
Ausnahmen von dieser Reglung zugelassen werden. |
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