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Außerordentliche Kündigung
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Außerordentliche fristlose
Kündigung
Das BGB sieht unter § 543 die außerordentliche fristlose
Kündigung einer Mietwohnung aus wichtigem Grund nur in zwei
Fällen für möglich. Erstens, wenn zwei Termine für den
Mietzins nicht eingehalten wurden oder zumindest erhebliche
Teile nicht beglichen wurden oder aber wenn über einen
längeren Zeitraum die Miete nur in Teilen beglichen wird und
die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht ist. Aus letzterem
Grund hatte eine Vermieterin gegen ihren Mieter geklagt und
vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen. Hier ging es ganz
konkret darum, dass der Mieter seine Miete über einen
längeren Zeitraum nur vermindert gezahlt hatte. Mittlerweile
war ein Zahlungsrückstand von über 5000 Euro für die Miete
und über 2000 Euro für die Nebenkosten aufgelaufen, was die
Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
veranlasst hatte. |
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Außerordentliche Kündigung bei
Gewerberäumen
Ein Mieter mietete von einem Vermieter zwei Appartments an.
Eine wichtige Rolle in einem späteren Rechtsurteil des OLG
Frankfurt spielte dabei die Tatsache, dass er diese Räume
weitervermietete, um damit sein Leben zu finanzieren. Gemäß
Mietvertrag sollte die Miete am dritten Werktag eines Monats
im Voraus an den Vermieter gezahlt werden. Der Mieter zahlte
jedoch nur sehr unpünktlich und in wechselnden
Zeitabständen. Der Vermieter mahnte dies mehrmals an.
Nachdem der
Mieter sein Verhalten nicht änderte, legte der Vermieter
Räumungsklage ein. Da der Mieter aber alle Mietrückstände
beglichen hatte, weigerte er sich, die Appartments zu
räumen.
Das OLG Frankfurt befasste sich unter Az. 2 U 220/09 mit
diesem Fall. Es gab mit Urteil vom 16.06.10 dem Vermieter
recht. Denn obwohl der Mietvertrag als Mietvertrag über
Wohnraum geschlossen worden war, hatte er diesen Zweck nie
erfüllt. Der Mieter hatte die Räume nie selbst bewohnt und
auch nur zu dem Zweck angemietet, sie weiterzuvermieten.
Daher handelt es sich hierbei nicht um einen Mietvertrag
über Wohnraum, sondern vielmehr um einen gewerblichen
Mietvertrag. Solche Mietverträge erlauben aber auch dann
eine außerordentliche Kündigung, wenn die Miete beständig
unpünktlich bezahlt wird. Auch der Ausgleich der Rückstände
änderte an dem Sachverhalt nichts mehr, ebenso nicht § 569
Abs. 3 BGB, der hier aufgrund der Auslegung des Mietvertrags
keine
Anwendung fand. |
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