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Mietrecht A-Z - Ausführungsmängel |
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Ausführungsmängel
Ausführungsmängel müssen bei Modernisierung beseitigt
werden. In einer Altbauwohnung hatte ein Vermieter alte
Kastendoppelfenster durch neue Isolierglasfenster
substituieren lassen. Der Vermieter machte die bauliche
Maßnahme dem Mieter dadurch schmackhaft, dass durch die
Modernisierung ein verbesserter Schallschutz ins Leben
gerufen werden sollte. Der Verkehrslärm in der Wohnung war
allerdings nach dem Einbau deutlicher zu vernehmen als vor
der Modernisierung. Der Vermieter wurde vom Mieter dann
vergeblich aufgefordert, den Schallschutz zu verbessern. |
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Der Vermieter weigerte sich mit dem Argument, dass die
Wohnung bereits vor dem Umbau laut gewesen sei und demnächst
ohnehin eine Verkehrsberuhigung der Straße anstehe, worauf
der Mieter Klage einreichte. Zu Gunsten des Mieters
entschied dann das Berliner Landgericht. Dass die neuen
Fenster nur einen Schallschutz von 33 dB aufwiesen, ging
nämlich aus einem Sachverständigengutachten hervor. Einen
Schallschutz von 38 dB setzt jedoch die geltende technische
Norm für Fenster voraus. Nicht als Einwand vorbringen konnte
der Vermieter eine potentielle zukünftige
Verkehrsberuhigung. Denn beim Einbau neuer
Fenster müssen vom Vermieter immer die Anforderungen der
geltenden technischen Normen berücksichtigt werden. Ein
Mieter kann deren Beseitigung verlangen, wenn dann nach
einer Modernisierung Ausführungsmängel auftreten. Die
Berliner Richter verpflichteten den Vermieter dahingehend
eine ausreichende Schallisolierung herzustellen (LG Berlin,
Urteil vom 11.2.2008, Az. 67 S 64/07). |
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