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Aufzug
Mieter ab dem 4. Stock, haben einen Mietnachlass von 10 %,
Laut das AG Charlottenburg (GE 1990, S. 423). Für den
Fahrstuhl können Kosten, wie Aufzugwartung (nicht
Inbetriebnahme), TÜV, Energieverbrauch, Reinigung,
Beaufsichtigung, Bedienung und Kosten für Notruf umgelegt
werden. Ausgenommen sind Kosten für Instandhaltung, kleinere
Ersatzteile und Kosten für den Stördienst (LG Hamburg, NZM
2001, S. 806).
Außerdem ist
ein Gewerbeanteil abzuziehen. Wenn der Aufzug zum Beispiel
durch die Gewerbekunden in der Tiefgarage benutzt werden
kann. Mieter, welche keinen Aufzug benützen müssen
(Erdgeschoß), werden von der Aufzugsumlage ausgenommen. Dies
sollte man aber vertraglich abgesichert haben, da man sonst
auch das bezahlen kann (LG Essen WM 91, 702; LG Berlin WM
90, 559). Als Mieter hat man das Recht in die
Abrechnungsunterlagen Einsicht zu nehmen, wenn es große
Veränderungen der Aufzugskosten gibt. |