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Mietrecht A-Z -
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Aufwendungsersatz
Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass dem Mieter nach dem §
554 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein
Aufwendungsersatz in einem angemessenen Umfang zusteht, was
auch das Landgericht Hamburg entschied (WM 99, 364). Nach
einer Modernisierungsmaßnahme muss der Vermieter die
betreffende Wohnung wieder in den vertragsgemäßen und in
einen gebrauchsfähigen Zustand versetzen. Damit gemeint sind
auch Maler- und Tapezierarbeiten sowie erforderlich werdende
Reinigungsarbeiten, die der Vermieter durchführen muss.
Der Aufwendungsersatz des Mieters bezieht sich auch auf
dessen eigene Arbeitskraft, so das Amtsgericht Kiel (WM 78,
174), wenn der Mieter beispielsweise selbst die Wohnung nach
den Maßnahmen reinigt. Diese Kosten sind nicht als Kosten
der Modernisierung zu verstehen und können damit auch nicht
auf den oder die Mieter umgelegt werden. Die Pflicht zum
Aufwendungsersatz trifft den Vermieter auch dann, wenn durch
den Mietvertrag geregelt ist, dass der Mieter selbst
Schönheitsreparaturen vornehmen muss oder Renovierungen bis
zu eiere bestimmten Summe selbst zu tragen hat. |
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