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Mietrecht A-Z -
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Atelierwohnungen
Mietrechtlich ist es sehr von Bedeutung, ob eine Atelier-
oder Künstlerwohnung als gewerblich genutzter Raum oder aber
als Wohnraum einzustufen ist. Dies ist deshalb von
Bedeutung, weil es im Mietrecht nur für den Wohnraum einen
rechtlichen Mieterschutz gibt.
Das Mietrecht sieht vor, dass eine Atelierwohnung
grundsätzlich als "Wohnraum" und nicht als gewerblich
genutzter Raum anzusehen ist. Folgt man dieser
Rechtsprechung, dann müsste dies auch für Prostituierte
gelten, die in ihrer Wohnung tätig sind. Obwohl dieser Beruf
inzwischen auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich
anerkannt ist, gibt es im Mietrecht diesbezüglich keine
gerichtliche Entscheidung.
Im Bezug auf die Wohnungskündigung einer Atelierwohnung kann
sich ein Mieter auf die soziale Härte iSv BGB § 556 a
berufen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses in seine
berufliche Tätigkeit eingreift bzw. dass durch die Kündigung
die Bausübung seines Berufes erschwert wird. Besonders im
Bezug auf die künstlerische Tätigkeit in einer
Atelierwohnung greift diese Möglichkeit. Das Landgericht
Berlin entschied, dass eine Wohnung, die von einem
Schriftsteller, Maler oder Musiker zur Erzielung seiner
Einkünfte genutzt wird, nicht über die Nutzung als Wohnraum
hinaus geht. (LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 29.
Januar 1993, Az: 65 S 422/91). |
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