|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht A-Z -
Armaturen |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Armaturen
Grundsätzlich ist der Mieter einer Wohnung dazu berechtigt,
die Mischbatterie, Brauseköpfe der Dusche oder auch das
WC-Becken auszutauschen. Hierfür muss sich der Mieter auch
nicht erst die Erlaubnis des Vermieters einholen. Auch wenn
es sich dabei um eine Instandsetzung handelt für die der
Vermieter nach dem § 535 BGB verantwortlich ist, kann der
Mieter den Austausch vornehmen. Dabei muss er die Arbeiten
aber unbedingt fachmännisch und ordnungsgemäß durchführen.
Des Weiteren muss er die ausgebauten Teile aufheben, denn
nach dem § 539 Abs. 2 BGB muss der Mieter die eingebauten
Einrichtungen bei einem Auszug wieder entfernen und den
Ursprungszustand der Wohnung wieder herstellen. Daher muss
das Besitzrecht des Mieters gewahrt werden, und er muss die
ausgebauten Teile nicht an den Vermieter herausgeben, wenn
das Mietverhältnis weiterhin Bestand hat. So auch das
Landgericht Lüneburg 6. Zivilkammer in einem Urteil vom 22.
April 1993 (Az: 6 S 2/93).
Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, 22. Zivilsenat
vom 26. November 1991 (Az: 22 U 97/91) wurde bestimmt, dass
der Mieter aufgrund des geltenden Mietrechts aber dazu
verpflichtete, die von ihm ausgetauschten Einrichtungen beim
Auszug entweder zu hinterlassen oder die ausgebauten Teile
wieder zu installieren. Ist dies nicht der Fall, haftet er
für den Schaden, sodass der Vermieter Ersatzansprüche
geltend machen kann. |
|
|
|
|
|
|