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Arbeitsplatzwechsel, Versetzung
Im Falle eins Wechsels des Arbeitsplatzes steht dem Mieter
kein besonders Kündigungsrecht zu. Gäbe es eine solche
gesetzliche Regelung, wäre der Vermieter durch solche
normalen „Lebensrisiken“ des Mieters sehr benachteiligt.
Jedoch möchte das Gesetz in allen Belangen dafür sorgen,
dass die Probleme und die Sorgen von Mietern weitestgehend
Berücksichtigung finden können. Daher wurde vor nicht allzu
langer Zeit die Kündigungsfrist eines Mieters auf drei
Monate herabgesetzt. Diese Kündigungsfrist ist völlig
unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Damit ist es
völlig unbedeutend, ob das jeweilige Mietverhältnis seit
einem Jahr besteht oder bereits seit zehn Jahren Bestand
hat. Es gilt grundsätzlich für den Mieter eine
Kündigungsfrist von drei Monaten. Nach dem
Bundesgerichtshof, kurz BGH, stellt allerdings der
Arbeitsplatzwechsel im Mietrecht einen gesetzlichen Grund
für den Mieter dar, dass er ein frühzeitiges Ausscheiden aus
dem Vertrag durch die Stellung von einem Nachmieter
verlangen kann. Dies gesetzliche Grundlage hierfür ist der §
242 Bürgerliches Gesetzbuch.
Arbeitsplatzwechsel Urteile
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Vermieter
bei einem berufsbedingten Wohnungswechsel des Mieters
verpflichtet, diesen vorzeitig aus dem bestehenden
Mietvertrag zu entlassen. Dies ist allerdings nur dann der
Fall, wenn der Mieter dem Vermieter einen geeigneten und
zumutbaren Nachmieter stellt, so das Landgericht Berlin, 29.
Zivilkammer in einem Urteil vom 19. August 1988 (Az: 29 S
2/88).
Eine außerordentliche Kündigung von einem befristeten
Mietverhältnis durch den Mieter ist auch dann nicht
gerechtfertigt, wenn die Fahrzeit von der Wohnung zum neuen
Arbeitsplatz des Mieters vier Stunden beträgt. Unter diesen
Umständen kann der Mieter aber vom Vermieter eine vorzeitige
Entlassung aus dem Mietvertrag verlangen, wenn er ihm einen
geeigneten Nachmieter stellt, so entschied das Amtsgericht
Schöneberg in einem Urteil vom 30. November 1998 (Az: 108 C
325/98 MM 1999, 213-215).
Wenn der Vermieter trotz der Stellung eines geeigneten
Nachmieters durch den Mieter an dem befristeten Mietvertrag
festhält,. Der sich noch auf 13 Monate beläuft, dann ist
dies keine treuwidrige Handlung. Auch nicht wenn der Mieter
sich bei seiner Kündigung und der Nachmieterstellung auf
einen unzumutbar langen Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz berufen
hat. Schon gar nicht, wenn er bereits beim Abschluss des
Mietvertrages einen beträchtlichen Anfahrtsweg zu seinem
damaligen Arbeitsplatz in Kauf genommen hat. Auch nicht wen
die neue Strecke zwar länger, aber weniger frequentiert ist.
So urteilte das Landgericht Gießen, 1. Zivilkammer am 17.
April 1996 (Az: 1 S 549/95 NJW-RR 1996, 1162). |