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Arbeitslosengeld II -
Wohnungsmiete |
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Wohnungsmiete ist abhängig von örtlichen
Faktoren
Ob eine Mietwohnung für Arbeitslosengeld-II Empfänger
angemessen groß ist, hängt in erster Linie von der Wohnlage
und dem durchschnittlichen Mietspiegel der Gemeinde ab. Erst
wenn diese Berechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, könne
auch die zu § 8 Wohngeldgesetz aufgestellte, für
Gesamtdeutschland geltende Tabelle Berücksichtigung finden.
Ein Arbeitslosengeld II beziehendes Ehepaar war im Jahr 2004
vom Sozialamt dazu aufgefordert worden, eine kleinere und
günstigere Wohnung zu beziehen, da die Miete ihrer alten
Wohnung unangemessen hoch gewesen sei. Im August 2004 bezog
das Ehepaar eine neue Wohnung, deren Kaltmiete für 93 qm 420
Euro zuzüglich 100 Euro Betriebskosten betrug. Das Sozialamt
verweigerte die Zustimmung zum Umzug und zahlte ab August
2004 nur noch die Hälfte der als angemessen angesehenen
Mietkosten.
Das Bundessozialgericht verwies die Sache zur erneuten
Verhandlung an das Landessozialgericht zurück. Die
Angemessenheit der Wohnungsmiete lasse sich nur beurteilen,
wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Auch
müsse der Wohnstandard mit dem Wohnungsstandard am konkreten
Wohnort verglichen werden. Hier stehe dem Ehepaar nur eine
einfache Ausstattung zu. Da Umzüge in andere Wohngemeinden
im Regelfall nicht in Frage kommen, gilt für die Berechnung,
dass das Produkt aus Wohnstandard / Wohnlage und Preis der
Wohnung angemessen sein muss. Dieses kann aber von Gemeinde
zu Gemeinde durchaus unterschiedlich sein.
Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft
seien, könne auch die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes
Berücksichtigung finden, nach der bislang über die
Angemessenheit der Miete entschieden worden war.
Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 10/06 R |
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