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Arbeitslosengeld II
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Trotz
Eigentumswohnung: Anspruch auf
Arbeitslosengeld II (ALG II)
Arbeitslose haben unter Umständen auch dann Anspruch auf
Arbeitslosengeld II, wenn sie eine Eigentumswohnung
besitzen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 7.
November 2006, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (ALG
II) nicht alleine wegen der Verwertbarkeit einer
Eigentumswohnung abgelehnt werden dürften.
Geklagt hatte eine 27-jährige Eigentümerin einer 75 qm
großen Wohnung. Weil die Größe der Wohnung 60 qm
überschreite, sei sie nicht mehr für eine Person als
angemessen anzusehen und gelte deshalb als Vermögen. Aus
diesem Grund hatte die Arbeitsagentur die Zahlungen
eingestellt. Das BSG verwies darauf, dass die „angemessene
Größe“ einer Wohnung ein unbestimmter Rechtsbegriff sei. Zur
Konkretisierung solle im Regelfall das II. Wohnungsbaugesetz
(WoBauG) herangezogen werden.
Nach §39 WoBauG sind Eigentumswohnungen für vier Personen
bis zu 120 qm angemessen groß. Für jede Person seien
Abschläge von 20 qm vorzunehmen, allerdings sei generell von
einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen. Nach dieser
Rechnung sind Eigentumswohnungen mit einer Größe von bis zu
80 qm in jedem Fall als angemessen anzusehen. Auch die
Eigenheimzulage darf für die Berechnung des Arbeitslosengeld
II (ALG II) nicht als anzurechnendes Einkommen behandelt
werden (Bundessozialgericht, Az: B 7b AS 2/05 R) |
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