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Aquarium I
In vielen Mietverträgen wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine Tierhaltung in den Mieträumen nicht
erlaubt ist. Grundsätzlich aber darf man Kleintieren in der
Wohnung halten, trotz dieser Klausel (vgl. BGH , Urteil vom
20. Januar 1993 , Az: VIII ZR 10/92). So verhält es sich
auch im einem Aquarium, dessen Haltung nur in ganz
besonderen Fällen verboten werden kann. Grundsätzlich gilt
die Haltung von Kleintieren im deutschen Mietrecht als eine
vertragsgemäße Nutzung der Wohnung, sodass der Vermieter
nicht zu einer Kündigung berechtig wird, solange sich der
Mieter
vertragsgemäß verhält. Ist in einem Mietvertrag eine Klausel
enthalten, die zur Tierhaltung mit einem Erlaubnisvorbehalt
des Vermieters berechtigt, muss in jedem Fall die Zustimmung
des Vermieters eingeholt werden, bevor man sich ein Haustier
zulegen darf. Dies ist auch bei Kleintieren, wie Fischen der
Fall. In diesem Fall ist der Vermieter aber in aller Regel
dazu verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, denn die
Haltung von Kleintieren in einer Mietwohnung fällt unter das
freie Selbstbestimmungs-recht des Mieters.
Aquarium II
Die Aquarienhaltung ist ein sehr weit verbreitetes Hobby und
im Zusammenhang mit dem deutschen Mietrecht immer wieder ein
Streitpunkt zwischen dem Vermieter einer Wohnung und dem
Mieter. In einem konkreten Fall musste sich das Amtsgericht
Eschweiler mit einer Klage des Vermieters auseinandersetzen,
der eine Gefahr für die vermietete Wohnung darin sah, dass
der Mieter vier Aquarien mit einem Gesamtgewicht von 500
Kilogramm in der Wohnung besaß. Grundsätzlich sieht das
Benutzungsrecht einer Wohnung vor, dass der Mieter in diesem
Rahmen auch seinem persönlichen Hobby nachgehen kann. Dies
allerdings nur insoweit, dass die Belange der Mitmieter oder
die des Eigentümers nicht beeinträchtigt werden. Im
konkreten Fall war eine Beeinträchtigung nicht gegeben, denn
die Aquarien können trotz des hohen Gesamtgewichts in keiner
Weise den Bestand des Gebäudes gefährden. Im verhandelten
Fall befanden sich die Aquarien nicht einmal an einer Stelle
in der Zimmermitte, sondern an den Zimmerwänden. Somit
wurden die Klage des Vermieters im Urteil vom 26. September
1991 (Az: 5 C 769/91) abgewiesen.
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Aquarium II |
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Manchmal ist
es schier unglaublich, mit welchen Dingen sich die deutschen
Gerichte im Mietrecht auseinander setzen müssen. So in einem
Fall bei dem sich Mieter und Vermieter über ein Aquarium und
19 Pflanzen stritten, die der Mieter in seiner Altbauwohnung
untergebracht hatte und die für Feuchtigkeitsprobleme
verantwortlich sein sollten. Nach Ansicht des Amtsgerichts
Rheine waren das Aquarium und die Pflanzen tatsächlich an
den Feuchtigkeitsschäden schuld, sodass diese zum
überwiegenden Teil auf das Wohnverhalten des Mieter
zurückzuführen seien. Ein Sachverständiger hatte im
konkreten Fall dazu bestätigt, dass durch die Bauweise des
alten Hauses und einem erhöhten Feuchtigkeitsgehalt in der
Luft, ein Kondensatausfall sogar durch übermäßiges heizen
und lüften nicht vermieden werden kann. Der Mieter hätte
dies wissen müssen und daher auf ein Aquarium und die 19
Pflanzen verzichten müssen. Beides sei für eine Erhöhung der
Feuchtigkeit im Raum verantwortlich und damit auch für die
Feuchtigkeitsschäden, die in der Wohnung anstanden sind
(vgl. AG Rheine, Urteil vom 20. Juli 1988 , Az: 3 C 431/87). |
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