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Anzeigepflicht
In einer Mietwohnung kann einiges schief gehen. Ganz gleich
ob ein Wasserrohrbruch, schimmlige Wände oder Putz, der an
allen Ecken und Enden abblättert - solche Mängel sind für
den Mieter sehr ärgerlich und sie sind auch
anzeigepflichtig.
D.h. der
Mieter muss solche Mängel dem Vermieter unverzüglich
mitteilen, wenn sie neu auftreten, so der § 536c des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Mieter sollte diese Pflicht
sehr erst nehmen, da es sonst für ihn recht teuer werden
kann. Typische Folgen sind, dass er das Recht auf eine
Minderung der Miete verliert.
Als Mieter
muss man dem Vermieter die Möglichkeit zur Beseitigung des
Mangels geben. Weiß der Vermieter nichts von dem Mangel,
kann er ihn nun mal nicht beseitigen. Eine weitere Folge für
den Mieter, wenn er den Mangel verschweigt ist, dass er
selbst bei einem sehr schweren Mangel keine fristlose
Kündigung aussprechen kann. Entstehen durch das Verschweigen
der Mängel Folgeschäden, dann kann der Mieter sogar
schadenersatzpflichtig werden, was dann richtig teuer werden
kann.
Der
Anzeigpflicht kann man mündlich oder auch schriftlich
gerecht werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man
den Vermieter erst mündlich und dann schriftlich, als
Einschreiben, darüber informieren. So hat man auch einen
Beweis, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, da hier der
Mieter in der Beweispflicht ist. |