|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht A-Z -
Anwaltskosten |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Anwaltskosten
Aus den unterschiedlichsten Situationen heraus kann sich aus
einem Mietverhältnis ein Streit vor Gericht ergeben, bei dem
durch die Anwälte Kosten zusammen kommen. Wie hoch diese
sind, richtet sich in Deutschland jeweils nach dem
Streitwert. Grundsätzlich ist die Honorare für einen in den
Deutschland zugelassen Anwalt gesetzlich festgelegt. Anwälte
dürfen von diesen Reglungen nicht abweichen und so bestimmt
der Anwalt im Rahmen des Streitwerts seinen Honoraranspruch.
Bei Streitigkeiten im Mietrecht berechnet sich der
Streitwert nach einer Jahresmiete (=Bruttomiete). Bei einer
Mieterhöhung beispielsweise beträgt der Streitwert das
12-fache des Erhöhungsbetrags. Bei Kautionen oder einer
Schadensersatzleistung bildet die Höhe des streitigen
Betrags den Streitwert. Neben den Anwaltsgebühren kommen bei
einem gerichtlichen Verfahren noch Gerichtskosten hinzu.
Auch Kosten für Zeugen oder für die Gutachten von
Sachverständigen müssen Berücksichtigung finden.
Das Gericht setzt dabei die Gesamtkosten fest und verteilt
sie nach dem Verhältnis des Unterliegens-Obsiegens auf die
Parteien des Verfahrens. Im deutschen Recht muss der
Anspruchsgegner die Kosten des beauftragten Anwalts meist
übernehmen, sofern der Schuldner mit einer Leistung im
Verzug ist. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen,
beispielsweise wenn es sich um einen Verzugschaden handelt.
Dies wiederum aber nur dann, wenn ein Anwalt unbedingt
erforderlich war, um die Rechte des Gläubigers durchzusetzen
(vgl. AG Regensburg Urteil vom 1. Dezember 1989, Az: 4 C
651/89) |
|
|
|
Anwaltskosten Schönheitsreparaturen
Nachdem ein Mietverhältnis beendet worden war, verlangte ein
Vermieter Schadensersatz wegen nicht erfolgter
Schönheitsreparaturen von seinem ehemaligen Mieter. Die
Klausel aus dem Mietvertrag, die sich mit dem Thema
Schönheitsreparaturen befasste, wurde jedoch als unwirksam
erklärt. Der Mieter verlangte nun von seinem ehemaligen
Vermieter die Erstattung der Anwaltskosten, die bei ihm
aufgelaufen waren. Das LG Berlin gab dem Mieter recht
(21.04.10, Az., 67 S 460/09). Der Vermieter hatte
unberechtigt Schadenersatz verlangt. Mit seiner Aufforderung
gab er die Rechtsgrundlage für den Mieter, um einen Anwalt
zu seiner Verteidigung einzuschalten. Da diese Kosten allein
aufgrund der unberechtigten Forderung des Vermieters
aufgetreten waren, musste dieser sie später übernehmen. |
|
|
|
Anwaltskosten Kündigung
Unter Az. 7 C 41/09 vom 14.01.10 urteilte das AG Tiergarten
zu folgendem Fall. Ein Mieter war mit zwei Monatsmieten im
Verzug. Der Vermieter ließ über seinen Rechtsanwalt
schriftlich die außerordentliche und fristlose Kündigung
aussprechen. Dieser Kündigung lag aber keine Vollmacht des
Rechtsanwalts bei. Der Mieter beauftragte einen Anwalt, die
Kündigung zurückzuweisen. Er tat dies fristgerecht innerhalb
von acht Tagen. Später kam es zu einem Räumungsprozess, in
welchem der Vermieter auch die ausstehenden Monatsmieten
einbrachte. Der Mieter rechnete diese Kosten gegen seine
Anwaltskosten auf. Das AG Tiergarten gab dem Mieter recht.
Der Mieter war berechtigt, einen Anwalt einzuschalten, um
die Kündigung für wirkungslos erklären zu lassen. Alle
Vorgaben wurden eingehalten, sodass die Kündigung gemäß §
174 BGB für unwirksam erklärt wurde. Damit muss der
Vermieter die Anwaltskosten akzeptieren. |
|
|
|
Anwaltskosten vorschnelle Handlung
Wer vorschnell einen Rechtsanwalt einschaltet, muss die
Kosten dafür auch selber tragen. Dieser Meinung jedenfalls
ist das AG Hannover (02.02.10, Az 501 C 11154/09). Im
vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Mieter
Sportschütze war. In den angemieteten Nebenräumen sowie der
Wohnung verwahrte der Mann sowohl Waffen als auch Munition,
die er zudem selber im Kellerraum herstellte. Der Vermieter
ließ ihm ein Schreiben zukommen, in welchem er ihn
aufforderte, Garage, Nebenräume und Keller frei von Waffen
und Munition zu halten. Dieses Schreiben ließ der
Sportschütze durch seinen Anwalt beantworten und verlangte
vom Vermieter Kostenerstattung für die Anwaltskosten. Das
Gericht entschied jedoch abschlägig. Denn das Schreiben des
Vermieters war lediglich eine einfache Aufforderung ohne
Androhung jedweder Konsequenzen. Der Sachverhalt wurde als
so einfach eingestuft, dass auch eine simple Stellungnahme
des Mieters ausgereicht hätte. Die Beauftragung des
Rechtsbeistands war somit nicht notwendig. |
|
|
|
|
|
|