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Angehörige von Mietern
- Mietrecht von A bis Z |
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Angehörige von Mietern
Das Wort „Angehörige“ ist im Gesetzestext nicht einheitlich
geklärt. Feste Lebensgemeinschaften durch Ehe und Familie
leben dauerhaft zusammen. Bei Lebensgemeinschaften geht man
von einer dauerhaften Führung des Haushaltes aus. Unter
Angehörige des Haushaltes versteht man Leute, die dauerhaft
in der Wohnung leben (Pflegekinder). Familienangehörige, wie
Eltern, Kinder, Geschwister und Verschwägerte zählen zur
Rechtssprechung.
Als Mieter
darf man die nächsten Familienangehörigen (Kinder) in der
Wohnung aufnehmen. Auch Lebenspartner darf man aufnehmen,
laut BGH Entscheidung (BGH Urteil vom 05.11.2003 – VIII ZR
371/02) muss der Vermieter das aber erlauben. Es handelt
sich hier um ein „berechtigtes Interesse“. Weigert sich aber
der Vermieter, kann das Belangen durch einen
Gerichtsbeschluss zugestimmt werden. Im Falle des Ablebens
des Mieters, übernehmen die Familienangehörigen die
Pflichten des Mieters. |
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