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Mietrecht A-Z -
Anfechtung Mietvertrag |
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Anfechtung Mietvertrag
Mietverträge können vom Mieter und vom Vermieter zum einen
wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung (
§ 123 BGB) angefochten werden, so die überwiegende Ansicht
der Rechtssprechung (KG Berlin NJW-RR 2002, 155). Dabei muss
allerdings die Anfechtung des Mietvertrags unverzüglich,
also ohne eine schuldhafte Verzögerung, erklärt werden. Für
die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gilt eine Frist
von einem Jahr. Durch die erfolgreiche Anfechtung wird er
von Anfang an nichtig und die Vertragsparteien müssende den
Vertrag rückabwickeln. In der Praxis bedeutet dies, dass der
Vermieter die volle Miete zurückerstatten muss. Allerdings
ist dieser Umstand in der Praxis eher selten zu finden. Häufiger
kommt die arglistige Täuschung vor. Dies ist dann der Fall,
wenn die eine Partei von der anderen über wesentliche
Umstände getäuscht wurde. Hier ist eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt und auch die Anfechtung des Mietervertrags
ist hier möglich. Aus einem Urteil vom 13. Januar 1982 (AZ:
16 S313/81) des Landgerichts Hannover geht hervor, dass
selbst das Vorspielen einer Ehe, wenn der Vermieter nur an
ein verheiratete Paar vermieten möchte, ein Grund zur
fristlosen Kündigung und zur Anfechtung des Vertrags wegen
arglistiger Täuschung, darstellt. |
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