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Mietrecht A-Z - Anfangsrenovierung |
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Anfangsrenovierung
Um gerichtlich feststellen zu lassen, ob sein Mieter zu
regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, hatte
ein Vermieter Klage eingereicht. Dass er bei Beginn des
Mietverhältnisses eine Anfangsrenovierung durchführen werde,
hatte der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses erklärt.
Jedoch enthielt der vom Vermieter verwendete
Standardmietvertrag auch die Klausel, dass der Mieter für
die laufenden Schönheitsreparaturen aufkommen müsse und
diese „grundsätzlich in folgenden Zeitabständen“ eines
aufgeführten Fristenplans „fällig werden“. Für unwirksam
befanden die Richter des entscheidenden Landgerichts
Konstanz die Klausel über regelmäßig auszuführende
Schönheitsreparaturen. |
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Da ein Mieter erkennen kann, dass die Formulierung
grundsätzlich bewirkt, dass kein starrer Fristenplan
vereinbart ist, muss eine Renovierung nur dahingehend
durchgeführt werden, wenn sie auch tatsächlich erforderlich
ist. Weil sie keinen starren Fristenplan enthielt, konnte
die Regelung deshalb für sich genommen wirksam
vereinbart werden. Dass sich der Mieter bereits zu einer
Anfangsrenovierung verpflichtet hatte, daran scheiterte aber
die Wirksamkeit der Klausel. Einen Summierungseffekt zu
Gunsten des Mieters, für den dieser keinen Ausgleich
erhielt, unterstellte so die Konstanzer Kammer (Landgericht
Konstanz, Urteil 19.6.2008, Az. 61 S 5/08). |
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