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Alternativwohnung
Es gibt nur wenige Gründe, wegen denen ein Vermieter einem
Mieter eine Kündigung aussprechend darf. Einer dieser Gründe
ist der Eigenbedarf, der dann zum Tragen kommt, wenn der
Vermieter die vermietete Wohnung für sich oder für einen
nahen Verwandten benötigt. In einigen seltenen Fällen kann
der Vermieter dann dazu verpflichtet werden, dem Mieter eine
Alternativwohnung anzubieten. Verfügt der Vermieter
beispielsweise über mehrere Wohnungen, in dem selben Haus
oder in einer ähnlichen Lage, und dort wird nach dem
Ausspruch der Kündigung eine Wohnung frei, ist der Vermieter
verpflichtet, dem gekündigten Mieter diese Wohnung zu einem
angemessenen Preis anzubieten.
Der
Bundesgerichtshof, kurz BGH, entschied in einem Urteil (Az.:
VIII ZR 276/02), dass der Vermieter eine Alternativwohnung
aber nur dann anbieten muss, wenn sie im selben Haus oder in
der selben Wohnlage liegt. Stehen dem Vermieter weitere
Wohnungen, in einem anderen Stadtteil zur Verfügung, so muss
er diese nicht als Alternativwohnung anbieten. Durch die
Alternativwohnung soll dem Mieter die Möglichkeit geben
werden, in seinem vertrauten Umfeld wohnen bleiben zu
können, so die Begründung des BGH. Hierbei kann aber auch
der Umstand eintreten, dass dann die Eigenbedarfskündigung
des Vermieters unwirksam wird, da der Vermieter ja auch die
freiwerdende Wohnung für seinen Eigenbedarf nutzen könnte. |
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