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Mietrecht A-Z -
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Allergien
In den letzten Jahren erkrankten immer mehr Menschen an
Allergien, wie beispielsweise Asthma, Heuschnupfen oder
Neurodermitis, sodass sich auch im Bezug auf das Mietrecht
hier einige Fragen ergeben haben. Unterscheiden muss man
hier vor allem die Ursache der Allergien, denn Verursacher
wie Hausstaub und Milben sind praktisch in jeder Wohnung
vorhanden und gelten als generell nicht
gesundheitsgefährdend. Daher stellen sie auch keinen
Wohnungsmangel dar, sondern sind in der Empfindlichkeit des
Mieters begründet. In diesem Fall ist im Mietrecht keine
Möglichkeit für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags
vorgesehen. Der Vermieter ist jedoch nach dem Grundsatz von
„Treu und Glauben“ verpflichtet, einer vorzeitigen
Beendigung des Mietvertrags zuzustimmen, so entschied das
Landgericht Braunschweig, 6. Zivilkammer in einem Urteil vom
5. Mai 2000 (6 S 972/99, NJW-RR 2001, 802-803). |
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Tritt jedoch gleichzeitig bei einem anderen Familienmitglied
plötzlich die gleiche Allergie auf, kann der Fall anders
liegen. In einem konkreten Fall war die fristlose Kündigung
wegen einer Hausstauballergie bei einem Säugling
gerechtfertigt, da sie in einem direkten Zusammenhang mit
Fußbodenheizung und Teppichböden stand (LG Lübeck , Urteil
vom 6. November 1997, Az: 14 S 135/97 ). Hat ein
Mieter eine Tierhaarallergie und der Nachbar hält sich eine
Katze, dann handelt es sich ebenfalls nicht um einen
ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung. Der
Allergiker kann in diesem Fall auch nicht verlangen, dass
das Tier entfernt wird. |
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