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Mietrecht A-Z -
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Aidserkrankung
Eine Wohnungskündigung durch den Vermieter kann nicht mehr
so einfach durchgesetzt werden. Außer bei Eigenbedarf oder
bei einem Härtefall stehen die Chancen schlecht. Hat ein
Vermieter das Mietverhältnis wirksam gekündigt, kann der
Mieter trotzdem auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
beharren. Dieser Rechtanspruch ist durch den § 574 des
Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Eine befristete
Fortsetzung des Mietverhältnisses kann aber nur dann durch
den Mieter verlangt werden, bis der Härtegrund nicht mehr
besteht, wegen dem Ihm gekündigt wurde. Handelt es sich
jedoch um eine Aidserkrankung, kann der Härtegrund nicht
einfach so beseitigt werden. |
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Die Aidserkrankung eines Mieters oder dessen Lebensgefährten
kann ein Härtegrund sein, der zu einer rechtmäßigen
Kündigung von Mietverhältnissen führt. Einbezogen ist die
Aidserkrankung in den Schutzbereich des Bürgerlichen
Gesetzbuches und ist im § 574 Abs. 1 nachzulesen. Das
Landgericht Hamburg, die 33. Zivilkammer entschied in einem
Urteil vom 19. Dezember 1996, dass eine Aidserkrankung bei
der Beendigung des Mietverhältnisses einen Härtegrund
darstellt und damit rechtmäßig ist (vgl. Az: 333 S 56/95) |
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