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Mietrecht A-Z -
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Adventskranz
Lässt man einen Adventskranz in Abwesenheit brennen, handelt
es sich um eine grob fahrlässige Handlungsweise. Damit
haftet auch ein Mieter gegenüber seinem Vermieter bzw. dem
Eigentümer der Mietwohnung, wenn er seinen Adventskranz
brennen lässt und dadurch ein Schaden entsteht. Wichtig ist
an dieser Stelle für den Mieter zu wissen, dass die meisten
Hausratversicherungen oder Haftpflichtversicherungen eine
grob fahrlässige Handlungsweise vom Versicherungsschutz
ausschließen. Damit ist der Mieter allein für den Schaden
verantwortlich und muss die entstehenden Kosten auch aus der
eigenen Tasche bezahlen. |
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Das Amtsgericht St. Goar hat in einem Urteil vom 13.
November 1997 (Az: 3 C278/97) entschieden: führt ein
Versicherungsnehmer in objektiver und auch in subjektiver
Hinsicht grob fahrlässig einen Schaden durch einen
brennenden Adventskranz herbei, ist die Versicherung von der
Leistungspflicht befreit. Im konkreten Fall hat ein
selbstständiger Landwirt in seiner Wohnung einen Adventkranz
angezündet und die Wohnung verlassen. In der Wohnung befand
sich noch eine Katze. Als der Landwirt nach zehn Minuten in
seine Wohnung zurückkehrte, war der Adventskranz auf die
Polstergarnitur gefallen, was vermutlich die Katze zu
verantworten hatte. Durch die brennenden Kerzen ist ein
Brandschaden an der Sitzgarnitur entstanden und der Landwirt
wollt den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend
machen. |
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