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Mietrecht A-Z -
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Abwasserrohre
Grundsätzlich werden Abwasserrohre sowie die
Abwasserleitungen und Installationen im Elektro-, Gas- und
Wasserbereich zur Mietsache gezählt. Der Vermieter einer
Wohnung ist dazu verpflichtet, die Installationen dem Mieter
in einem einwandfrei funktionierenden Zustand zu überlassen,
damit dieser sie zweckmäßig benutzen kann. Des Weiteren ist
der Vermieter in der Pflicht, die Installationen auch über
den gesamten Zeitraum der Miete im funktionsfähigen Zustand
zu halten. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet der § 535
abs. 1 S 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Vermieter von
Wohnraum ist aber durch das geltende Mietrecht nicht dazu
verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die in der
Mietwohnung angebrachten Installationen zu kontrollieren.
Sofern sich keine Unregelmäßigkeiten zeigen, so das
Amtsgericht Menden in einem Urteil vom 2. September 1998, Az:
4 C 117/98. Handelt es sich um einen Defekt durch eine
Verstopfung, denn muss der Mieter die Kosten für die
Beseitigung nur dann tragen, wenn er schuldhaft für die
Verstopfung verantwortlich ist. |
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Verstopfte Abwasserrohre
Bei einem verstopften Abwasserrohr oder einer
verstopften Toilette ist ohne Zweifel der Mieter dafür
verantwortlich. Auch wenn ein Besucher die Verstopfung
verursacht hat, haftet der Mieter für den Schaden, den er zu
beseitigen hat. Dies geht daraus hervor, dass die
Verstopfung ohne die Benutzung der Toilette nicht zustanden
gekommen wäre. Der Mieter muss aber nur den Mangel
beseitigen, also die Verstopfung, wenn er auch dafür
verantwortlich ist, so der § 538 BGB. Somit muss der Mangel
infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden sein.
Handelt es sich um einen Mangel, der auf der Mietsubstanz
beruht, ist der Mieter nicht haftbar zu machen. Ein Beispiel
aus der Praxis: Verstopft eine Toilette, ist dies alleine
noch nicht ausreichend, dass der Mieter dafür haftbar
gemacht werden kann. Die Verstopfung könnte die Folge einer
verkalkten Leitung sein oder aber auch durch einen
Konstruktionsfehler bedingt sein. In diesem Fall liegt die
Verstopfung im Risikobereich des Vermieters, der auch dafür
aufkommen muss. Kann der Vermieter beweisen, dass die
Schadensursache außerhalb seiner Risikoübernahme liegt,
kommt der Mieter in die Beweislast. Kann er beweisen, das er
nicht schuldhaft verantwortlich gemacht werden kann, indem
er beispielsweise Konstruktionsfehler nachweisen kann, muss
der Vermieter für den Schaden aufkommen (vgl. OLG Karlsruhe
RE v. 9. 8. 1984, RES § 548 Nr. 1 = WM 1984,267 = ZMR 1984,
418). |
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