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Abriss Wohnblock
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Ein
Vermieter plante, einen Wohnblock abzureißen und dort neue
moderne Mietwohnungen zu errichten. Sein Vorhaben begründete
er mit den bautechnischen Mängeln an den existierenden
Wohnungen. Er berief sich auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB und
kündigte seinem letzten Mieter aus diesem Wohnblock. Dieser
weigerte sich jedoch auszuziehen, woraufhin der Vermieter
eine Räumungsklage erwirken wollte.
Mit diesem Fall musste sich der VIII. Senat des
Bundesgerichtshofs befassen. Er entschied zugunsten des
Vermieters und erklärte die Kündigung für rechtswirksam. Da
die Wohnungen in dem Wohnblock tatsächlich in einem
schlechten Zustand waren und zudem nicht nur niedrige Räume,
sondern auch noch schlechte Lichtverhältnisse aufwiesen, war
eine Sanierung der existierenden Wohnungen wirtschaftlich
zwecklos. Denn eine Sanierung hätte an den bautechnischen
Mängeln keine Änderung herbeigeführt. Aus diesem Grund war
die Bewirtschaftung des Wohnblocks ohne den Abriss der alten
Wohnungen für den Vermieter nicht mehr möglich. Der
verbliebene Mieter muss demzufolge seine Wohnung räumen (Az.
VIII ZR 155/10, Urteil vom 09.02.11). |
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