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Abrechnungsfrist
12-monatige Abrechnungsfrist nicht bei Gewerberaum.
Die 12-monatige Abrechnungsfrist für Betriebskosten im
Wohnraum-mietrecht (§ 556 Abs. 3. S. 3 BGB) soll nach
Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keine Anwendung im
Gewerberaummietrecht finden. Auch eine "analoge Anwendung"
komme nicht in Betracht. Die Richter des OLG widersprechen
damit ausdrücklich der Entscheidung des Amtsgerichts
Wiesbaden (Urteil vom 10. Oktober 2005 in unserem Newsletter
immobilienrecht vom 05. April 2006). Eine verspätete
Abrechnung eines Gewerberaumvermieters führt somit nach
Ansicht der Kölner Richter nicht zum Ausschluss von
Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung.
Praxistipp:
Die Entscheidung des OLG Köln ist zu begrüßen. Die
Verweisungsvorschrift des § 578 Abs. 2 BGB führt die im
Wohnraummietrecht geltende Vorschrift des § 556 Abs. 3 nicht
an, so dass eine direkte Anwendung nicht möglich ist. Für
eine analoge Anwendung fehle es an einer Regelungslücke, so
das OLG. Vermieter sollten sich allerdings aufgrund der
Entscheidung des OLG Köln nicht in Sicherheit wiegen. Eine
Entscheidung des BGH ist hierzu bisher nicht ergangen,
sodass noch keine Entwarnung gegeben werden kann. Noch ist
zu empfehlen, die Abrechnungsfrist einzuhalten, um einen
etwaigen
Verlust von Nachforderungen zu verhindern.
21.03.07, Autor: S. Müller - Fundstelle: OLG Köln, Urteil
vom 20. Oktober 2006, 1 U 12/06, GuT 2006, 314 |
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