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Abrechnung
- Mietrecht von A bis Z |
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Abrechnung - Betriebskostenabrechnung fristgerecht
zugestellt?
Ein Vermieter
muss nachweisen können, dass sein Mieter seine Abrechnung
rechtszeitig erhalten hat. Bestreitet der Mieter, dass ihm
die Abrechnung fristgerecht zugestellt wurde, trifft den
Vermieter die Beweislast. Nach Ansicht der Richter kommt es
allein darauf an, wann der Mieter die Abrechnung erhalten
hat. Mit diesem Urteil nahm das Amtsgericht einen
Hausbesitzer in die Pflicht und sah in dem Fall keine
unverhältnismäßige Belastung des Vermieters (Amtsgericht
Meißen, Az. 3 C 0257/07). |
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Abrechnung -
§
556 Abs. 3 Satz 2 BGB |
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Die Frist
des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die
Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche
Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene
Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab,
liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der
Abrechnung vor. Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des
Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556
Abs. 2 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter
hat den Fehler nicht zu vertreten BGH, Urteil vom 17.11.2004
- VIII ZR 115/04, LG Potsdam, AG Potsdam |
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