|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht A-Z -
Abnutzung |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Abnutzung
Aufgrund der normalen Abnutzung verschlechtert sich im Laufe
der Jahre der Zustand einer Wohnung. Dies ist auch dann der
Fall, wenn der Mieter sorgsam, also vertragsmäßig wie man
sagt, mit der Mietwohnung umgeht. Daher muss der Mieter auch
nicht für die finanziellen Folgen dieser Abnutzung
aufkommen, so das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im § 538.
Grundsätzlich ist die normale Abnutzung durch den Mietzins
abgegolten. In der Praxis sieht dies oftmals anders und
nicht so eindeutig aus, denn immer wieder müssen sich die
Gerichte mit der Frage beschäftigen, was denn unter der
normalen Abnutzung einer Mietwohnung genau zu verstehen ist.
So ist es
beispielsweise völlig legitim, dass im Badezimmer gedübelt
werden darf, die Fliesen aber beim Auszug nicht ersetzt
werden müssen. In den Mietverträgen wird oftmals vereinbart,
dass Renovierungsarbeiten in einem bestimmten Umfang vom
Mieter übernommen werden. Dies betrifft aber nur
Schönheitsreparaturen, wie das Verspachteln von gebohrten
Löchern in der Wand bei Auszug. Und dies auch nur bis zu
einer bestimmten Summe. Nicht zulässig sind jedoch Abreden,
bei denen der Mieter durch den Mietvertrag verpflichtet
wird, bei Auszug die gesamte Wohnung zu renovieren. Der
Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil (AZ.: VIII ZR
208/02) fest, dass damit der Mieter unzumutbar benachteiligt
werden würde. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|