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Abmahnung
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu
entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung im Wege der Klage
gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung
durch den Vermieter vorgehen kann.
Dem heute verkündeten Urteil liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten.
Mit einem als Abmahnung bezeichneten Schreiben teilte die
Beklagte ihm mit, dass sie eine Beschwerde über ihn wegen
Ruhestörung, häufig durch ein überlaut eingestelltes
Fernsehgerät, erhalten habe. Für den Fall einer erneuten
Beschwerde drohte sie ihm die fristlose Kündigung des
Mietvertrags an. Der Kläger macht geltend, dass die
Abmahnung unberechtigt sei. Mit der Klage beantragt er, die
Abmahnung zu "beseitigen", hilfsweise sie zu unterlassen;
weiter hilfsweise begehrt er die Feststellung ihrer
Unrechtmäßigkeit.
Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers
hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dahingestellt
bleiben kann, ob die von der beklagten Vermieterin
ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war. Auch in einem
solchen Fall kann der Mieter weder Beseitigung noch
Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch
ist im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lässt sich auch
nicht aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch
nicht in seinen Rechten verletzt. Die Wirkungen einer
Abmahnung erschöpfen sich darin, ihm ein als
Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu
führen. Der Vermieter erlangt dadurch für einen späteren
Rechtsstreit keinen Beweisvorsprung; vielmehr muss er den
vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit
führen, wenn der Mieter diese bestreitet und es – etwa für
die Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen
Verletzung vertraglicher Pflichten – auf die behauptete
frühere Vertragsverletzung ankommt.
Die davon abweichende Beurteilung der Folgen einer
fehlerhaften Abmahnung im Arbeitsrecht lässt sich auf das
Mietvertragsrecht nicht übertragen. Im Arbeitsrecht wird dem
Arbeitnehmer zwar ein Beseitigungsanspruch gegen eine zu
Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt. Grundlage dessen ist
jedoch eine sehr ausgeprägte Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers, die im Mietvertragsrecht – wenn überhaupt –
jedenfalls nicht in einem annähernd vergleichbaren Maße
besteht.
Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig,
weil eine solche Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur die
Feststellung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben
kann. Dem Kläger ging es aber nicht darum, die
mietvertragliche Zulässigkeit eines bestimmten Gebrauchs der
Mietsache oder dessen Grenzen klären zu lassen. Vielmehr
wollte er mit seinem Feststellungsbegehren lediglich die
Tatsache geklärt wissen, ob er die ihm angelastete
Vertragsverletzung begangen hat oder nicht; dies kann jedoch
nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, AG Köln -
Urteil vom 22. März 2006 - 217 C 206/05, LG Köln - Urteil
vom 3. Mai 2007 - 1 S 150/06, Karlsruhe, den 20. Februar
2008, Bundesgerichtshofs |