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Ablösevereinbarung für Möbel, Einbauküche
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Wenn eine
Wohnung verlassen wird, gibt es häufig Möbel, die in der
neuen Wohnung nicht mehr benötigt werden. Am häufigsten
handelt es sich dabei um die Küche oder um Einbauschränke.
Zwischen Nachmieter und Mieter werden in diesem Fall häufig
Ablösevereinbarungen getroffen. In der Praxis ist der Preis
für die Überlassung häufig zu hoch und enthält damit einen
Betrag X, der für die Überlassung der Wohnung angerechnet
wird. Solche Vereinbarungen sind aber unwirksam. Das
Wohnungsvermittlungsgesetz regelt in §4a Absatz 2, dass
Ablösevereinbarungen grundsätzlich erlaubt sind, die Höhe
des Entgelts aber nicht unangemessen sein darf. Das
Missverhältnis zwischen tatsächlichem Wert und Ablösewert
darf höchstens 50 % betragen. Mehr muss der Nachmieter auf
keinen Fall bezahlen. Das wurde vom LG Traunstein unter Az 7
S 1866/96 bestätigt. |
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