Mietkaution - Kaution Rückzahlung
 
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Mietkaution/ Kaution: Rückzahlung der Mietkaution durch den Erwerber
Der BGH hat entschieden, dass ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution führt. Dem stehe auch nicht der vereinbarte Sicherungszweck der Kaution für noch nicht fällig gewordene Nebenkostenabrechnungen entgegen, denn die Abrechnung der zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliege dem bisherigen Vermieter und nicht dem Erwerber.

Kommentar
Das Urteil des BGH ist zu begrüßen, da nunmehr klargestellt ist, dass die Regelung des § 566a BGB, nach der der Erwerber in die Rechte und Pflichten hinsichtlich einer geleisteten Mietkaution eintritt, nicht den allgemeinen Zweck hat, dem Mieter - unabhängig vom Bestand des Mietvertrages - einen zusätzlichen Schuldner für die Rückzahlung der Kaution zu verschaffen. Im Kaufvertrag über ein vermietetes Grundstück sollte dennoch ausdrücklich geregelt werden, ob es aktuell beendete Mietverhältnisse gibt und was hinsichtlich etwaiger sich daraus noch ergebender Forderungen gelten soll.

 

» Mietkaution II

 
Autor: Matthias Steinke - Fundstelle: BGH, Urteil vom 04.04.2007, VIII ZR 219/06 - www.bundesgerichtshof.de