|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietkaution - Kaution Rückzahlung |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Mietkaution/ Kaution: Rückzahlung der Mietkaution durch den
Erwerber
Der BGH hat entschieden, dass ein Grundstückserwerb nach der
Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des
Mieters nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte
und Pflichten des bisherigen Mieters aus dem beendeten
Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur
Mietkaution führt. Dem stehe auch nicht der vereinbarte
Sicherungszweck der Kaution für noch nicht fällig gewordene
Nebenkostenabrechnungen entgegen, denn die Abrechnung der
zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden
Abrechnungsperiode obliege dem bisherigen Vermieter und
nicht dem Erwerber.
Kommentar
Das Urteil des BGH ist zu begrüßen, da nunmehr klargestellt
ist, dass die Regelung des § 566a BGB, nach der der Erwerber
in die Rechte und Pflichten hinsichtlich einer geleisteten
Mietkaution eintritt, nicht den allgemeinen Zweck hat, dem
Mieter - unabhängig vom Bestand des Mietvertrages - einen
zusätzlichen Schuldner für die Rückzahlung der Kaution zu
verschaffen. Im Kaufvertrag über ein vermietetes Grundstück
sollte dennoch ausdrücklich geregelt werden, ob es aktuell
beendete Mietverhältnisse gibt und was hinsichtlich etwaiger
sich daraus noch ergebender Forderungen gelten soll. |
|
|
|
» Mietkaution II |
|
|
|
Autor:
Matthias Steinke - Fundstelle: BGH, Urteil vom 04.04.2007,
VIII ZR 219/06 - www.bundesgerichtshof.de |
|
|