Mietfläche / Wohnfläche - Mietrecht A bis Z
 
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Wohnraummietrecht: Mietfläche / Wohnfläche
Vertraglich vereinbarte Mietfläche gilt. Mit Urteil vom 23.05.2007 hat der BGH entschieden, dass für die Berechnung des Mietpreises grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist und nicht die tatsächliche. Im konkreten Fall war die Mietfläche im Vertrag mit 121,49 qm angegeben worden. Da diese tatsächlich 131,80 qm betrug, hatte der Vermieter den Mieter aufgefordert, einer Mietzinserhöhung entsprechend dieser Flächenabweichung zuzustimmen. Der Mieter lehnte dies ab. Zu Recht, meint der BGH. Für den BGH war entscheidungsmaßgeblich, dass eine vertraglich bestimmte Wohnflächengröße nicht nur eine unverbindliche Objektbeschreibung darstellt, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße sei jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% betrage.

Kommentar
Die Entscheidung ergeht in Fortführung des Senatsurteils vom 07. Juli 2004 (VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115). Sie spiegelt den allgemeinen Grundsatz wieder, dass die Parteien die "Herren des Geschäfts" sind, d.h. sie können grundsätzlich freie Vereinbarungen treffen, sofern nicht die Billigkeit oder die Rechtsordnung dem entgegenstehen, so beispielsweise, wenn die erwähnte 10%-Hürde überschritten wurde oder eine arglistige Täuschung vorliegt.

Autor: André Dietrich-Bethge, Fundstelle: BGH, Urteil vom 23.05.2007, VIII ZR 138/06, www.bundesgerichtshof.de

 

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