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Wohnraummietrecht: Mietfläche / Wohnfläche
Vertraglich vereinbarte Mietfläche gilt. Mit Urteil vom
23.05.2007 hat der BGH entschieden, dass für die Berechnung
des Mietpreises grundsätzlich die vertraglich vereinbarte
Wohnfläche maßgeblich ist und nicht die tatsächliche. Im
konkreten Fall war die Mietfläche im Vertrag mit 121,49 qm
angegeben worden. Da diese tatsächlich 131,80 qm betrug,
hatte der Vermieter den Mieter aufgefordert, einer
Mietzinserhöhung entsprechend dieser Flächenabweichung
zuzustimmen. Der Mieter lehnte dies ab. Zu Recht, meint der
BGH. Für den BGH war entscheidungsmaßgeblich, dass eine
vertraglich bestimmte Wohnflächengröße nicht nur eine
unverbindliche Objektbeschreibung darstellt, sondern eine
rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der
Wohnung. Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße
sei jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn die
Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% betrage.
Kommentar
Die Entscheidung ergeht in Fortführung des Senatsurteils vom
07. Juli 2004 (VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115). Sie spiegelt
den allgemeinen Grundsatz wieder, dass die Parteien die
"Herren des Geschäfts" sind, d.h. sie können grundsätzlich
freie Vereinbarungen treffen, sofern nicht die Billigkeit
oder die Rechtsordnung dem entgegenstehen, so
beispielsweise, wenn die erwähnte 10%-Hürde überschritten
wurde oder eine arglistige Täuschung vorliegt.
Autor: André Dietrich-Bethge, Fundstelle: BGH, Urteil vom
23.05.2007, VIII ZR 138/06, www.bundesgerichtshof.de |