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Mieterhöhung - Mietrecht A-Z |
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Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel?
Das OLG Karlsruhe gesteht dem Vermieter einen Mietzuschlag
im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens zu, wenn die
vertragliche Klausel über die Abwälzung der
Schönheitsreparaturen gemäß der BGH-Rechtsprechung unwirksam
ist.
Der Vermieter hatte auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt
und moniert, dass der eingeschaltete Sachverständige zur
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete keinen Zuschlag
für die nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen
berücksichtigt hat.
Dieser stehe ihm zu, so das OLG Karlruhe. Die Verpflichtung
zur Durchführung von Schönheitsreparaturen habe
Entgeltcharakter, da der Vermieter bei der Kalkulation der
Miete berücksichtige, ob er die Arbeiten selbst durchführen
muss oder nicht. Daher habe die fehlende Verpflichtung des
Mieters Auswirkung auf die Miethöhe. Die Höhe des Zuschlages
bemisst sich, so die Karlsruher Richter, nach § 28 Abs. 4
Satz 2 der II. Berechnungsverordnung in Höhe von 8,50 EUR/qm-Jahr.
Das Urteil des OLG Karlsruhe ist zwar grundsätzlich zu
begrüßen. Bisher sind die Folgen einer unwirksamen
Schönheitsreparaturklausel unter den Gerichten und der
Literatur aber weiterhin stark umstritten, so dass leider
noch keinerlei Rechtssicherheit herrscht und viele Fragen
noch unbeantwortet sind. Die Reaktion des Vermieters auf
eine unwirksame Klausel sollte daher genauestens überlegt
und auf den Einzelfall abgestimmt werden. (Autor: Baumgarten - Fundstelle: OLG Karlsruhe,
Urteil 18.4.2007, 7 U 186/06, ZMR 2007, 782 |
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Mieterhöhung - Bundesgerichtshof
vereinfacht Erhöhung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Mieterhöhungen
erleichtert, bei denen die reguläre Miete auch schon ein
Teil der Nebenkosten enthält. Nach dem Urteil der Karlsruher
Richter muss der Mieter einer Erhöhung auf jeden Fall
zustimmen, wenn diese so genannte Teilinklusivmiete noch
unterhalb der ortsüblichen Nettokaltmiete bleibt (Az. Vlll
ZR 331/06). |
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Mieterhöhnung
Bei einer Mieterhöhung werden Mieter verständlicherweise
hellhörig und wollen wissen, ob die Mieterhöhung wirklich
rechtens ist. Nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de
urteilte der Bundesgerichtshof, dass ein
Mieterhöhungsschreiben, in dem sich der Vermieter auf die
ortsübliche Vergleichmiete bezieht, auch dann Gültigkeit
hat, wenn keine Kopie des Mietspiegels beiliegt. Zumindest
ist dies dann der Fall, wenn der örtliche Mietspiegel
allgemein zugänglich ist (BGH; Az.: VIII ZR 74/08). Im
konkreten Fall wollte eine Immobiliengesellschaft, die als
Vermieter fungiert, die Kaltmiete pro Monat von 375 auf 408
Euro erhöhen.
Begründet
wurde die Erhöhung mit dem aktuellen Mitspiegel. In der
Mieterhöhung wurde darauf hingewiesen, dass der aktuelle
Mietspiegel beim Mieterschutzverein und auch im eigenen
Kundencenter ausliegt und allgemein zugänglich ist. Die
Mieter wollten diese Erhöhung nicht akzeptieren, denn da
sich der Vermieter auf den Mietspiegel bezieht, müsse dieser
in Kopie beigefügt sein. Der Bundesgerichtshof sah dies
anders, denn grundsätzlich sei es ausreichend, darauf
hinzuweisen, wo der Mietspiegel allgemein eingesehen werden
kann. So können die Mieter jederzeit überprüfen, ob die
Mieterhöhung rechtens sei oder nicht. |
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Keine Klage, wenn Mieter
vorbehaltlos erhöhte Miete zahlt
Ein Vermieter verklagte im Beispielsfall seine
Mieterin zur Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zu einer
Mieterhöhung. Dass sie eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vermieter bereits abgegeben hatte, behauptete die
Mieterin. Der Vermieter bestritt dies, gab jedoch zu
verstehen, dass die Mieterin bereits zweimal vorbehaltlos
die neue Miete gezahlt hatte.
Ob die
schriftliche Zustimmungserklärung dem Vermieter zuging oder
nicht hielt das Spandauer Amtsgericht für unerheblich.
Schließlich hatte die Mieterin durch die zweimalige
vorbehaltlose Zahlung nachvollziehbar ihre Zustimmung zur
Mieterhöhung bekundet. Denn nicht an einer Form ist die
Zustimmungserklärung gebunden. Also konnte der Vermieter
keine schriftliche Zustimmung fordern (AG Spandau, Az. 4 C
13/08). |
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Einbauten des Mieters nicht in
Mieterhöhung einzubeziehen
Über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung war
zwischen Vermieter und Mieter ein Streit entbrannt. Weil der
Vermieter dem Mieter das Mieterhöhungsschreiben im letzten
Quartal des Jahres 2006 zugesandt hatte, war vor allem
wichtig, welcher Mietspiegel als Basis diente. Es gab Streit
darüber, ob der Vermieter die Ausstattung des Badezimmers
der Mieterhöhung zu Grunde legen durfte, weil der Mieter mit
Genehmigung des Vermieters eine Badewanne eingebaut und die
Wände gefliest hatte. Nur von einer Toilette war im
Mietvertrag die Rede. Dass sich in der Wohnung eine
funktionsfähige Dusche befunden habe, erklärte der Vermieter
seinerseits. Da die nachträglichen Einbauten im Badezimmer
tatsächlich von ihm finanziert wurden, habe er dem Mieter
die Miete von drei Monaten erlassen.
Zu Ungunsten
des Vermieters entschied daraufhin das Berliner Landgericht.
Denn der Vermieter hatte für sein Mieterhöhungsverlangen den
Berliner Mietspiegel von 2005 zu Grunde gelegt. Der
1.10.2006 war jedoch der Stichtag für den Berliner
Mietspiegel von 2007. Zulässig war aber dennoch das auf den
Berliner Mietspiegel 2005 gestützte Mieterhöhungsverlangen.
Auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels von 2007 war
allerdings die Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens zu
bewerten.
Die Berliner
Richter waren der Ansicht, dass die Wohnung nicht vom
Vermieter mit einem Badezimmer ausgestattet worden war. In
erster Linie aus dem Mietvertrag ergibt sich die Grundlage
des Wohnwerts einer Mietwohnung. Vom Vermieter konnte die
Behauptung, dass es in der Wohnung eine benutzbare Dusche
gegeben habe, nicht untermauert werden. Zumindest eine
funktionsfähige Dusche wird vorausgesetzt, damit eine
Mietwohnung als mit einem Badezimmer ausgestattet gilt. Die
Richter akzeptierten auch das Argument des Vermieters nicht,
dass er mit dem Mieter eine dreimonatige Mietfreiheit
vereinbart habe, so dass der Einbau des Badezimmers durch
die Mieter auf diese Weise abgegolten sei. Dass die Kosten
der Renovierung die Miete von drei Monaten überschritten
hatte, bewiesen die vom Mieter vorgelegten Rechnungen (LG
Berlin, Urteil vom 27.3.2008, Az. 62 S 346/07). |
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