Mieterhöhung - Mietrecht von A bis Z
 
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Mieterhöhungen - Sozialwohnungen
Berlin - Die Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen für Sozialwohnungen dürfen ab 1. Januar 2005 um 4,51 Prozent angehoben werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.

Diese Erhöhungsspielräume ergeben sich auf Grund entsprechender Veränderungen des Verbraucherpreisindexes seit Oktober 2001. Die bisherige Verwaltungskostenpauschale für eine Sozialwohnung steigt von 230 Euro auf 240,37 Euro pro Jahr und die Verwaltungskostenpauschale für eine Garage von 30 Euro auf 31,35 Euro. Das entspricht einer monatlichen Mieterhöhung pro Wohnung mit Garage von 0,98 Euro. Auch die Instandhaltungskostenpauschale erhöht sich um 4,51 Prozent. Für eine 70 Quadratmeter große, 1970 fertig gestellte Wohnung bedeutet das eine monatliche Mieterhöhung in Höhe von 3,03 Euro.

Der Vermieter muss die Mieterhöhung berechnen und erläutern. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug beziehungsweise eine Zusatzberechnung zur letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung müssen beigefügt sein. Die schriftliche Mieterhöhung muss dem Mieter bis zum 15. Dezember zugegangen sein, damit die Erhöhung zum 1. Januar 2005 wirksam wird. (dpa/gms)

Mieterhöhnungen - Miete darf erst ein Jahr nach Einzug erhöht werden
Berlin  - Neu eingezogene Mieter dürfen nicht sofort mit einer Mieterhöhung konfrontiert werden. Frühestens ein Jahr nach Einzug ist eine solche Erhöhung zulässig. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.

Auch zwischen der vorhergegangenen und der neuen Mieterhöhung müssten mindestens zwölf Monate liegen. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent steigen. Das gilt jedoch nur, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird, so der DMB. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete müsse begründet werden. Der Hinweis auf allgemein gestiegene Preise reiche nicht aus. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen als Begründung heranzuziehen.

Die Mieter können prüfen, ob sie der Mieterhöhung zustimmen. Ihnen steht eine Überlegungsfrist zu. Erhalten Sie die entsprechende Ankündigung durch den Vermieter, haben sie den restlichen Monat sowie zwei weitere Monate Bedenkzeit. Lehnen sie die Erhöhung ab, muss der Vermieter klagen, möchte er sie dennoch durchsetzen, erklärt der DMB. (dpa/gms)

 

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