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Mieterhöhung -
Mietrecht von A bis Z |
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Mieterhöhungen - Sozialwohnungen
Berlin - Die Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen für Sozialwohnungen dürfen
ab 1. Januar 2005 um 4,51 Prozent angehoben werden. Darauf
weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.
Diese Erhöhungsspielräume ergeben sich auf Grund
entsprechender Veränderungen des Verbraucherpreisindexes
seit Oktober 2001. Die bisherige Verwaltungskostenpauschale
für eine Sozialwohnung steigt von 230 Euro auf 240,37 Euro
pro Jahr und die Verwaltungskostenpauschale für eine Garage
von 30 Euro auf 31,35 Euro. Das entspricht einer monatlichen
Mieterhöhung pro Wohnung mit Garage von 0,98 Euro. Auch die
Instandhaltungskostenpauschale erhöht sich um 4,51 Prozent.
Für eine 70 Quadratmeter große, 1970 fertig gestellte
Wohnung bedeutet das eine monatliche Mieterhöhung in Höhe
von 3,03 Euro.
Der Vermieter muss die Mieterhöhung berechnen und erläutern.
Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug
beziehungsweise eine Zusatzberechnung zur letzten
Wirtschaftlichkeitsberechnung müssen beigefügt sein. Die
schriftliche Mieterhöhung muss dem Mieter bis zum 15.
Dezember zugegangen sein, damit die Erhöhung zum 1. Januar
2005 wirksam wird. (dpa/gms)
Mieterhöhnungen - Miete darf erst
ein Jahr nach Einzug erhöht werden
Berlin - Neu eingezogene Mieter dürfen nicht
sofort mit einer Mieterhöhung konfrontiert werden.
Frühestens ein Jahr nach Einzug ist eine solche Erhöhung
zulässig. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in
Berlin hin.
Auch zwischen der vorhergegangenen und der neuen
Mieterhöhung müssten mindestens zwölf Monate liegen. Die
Miete darf innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent
steigen. Das gilt jedoch nur, wenn die ortsübliche
Vergleichsmiete nicht überschritten wird, so der DMB. Eine
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete müsse
begründet werden. Der Hinweis auf allgemein gestiegene
Preise reiche nicht aus. Der Vermieter ist verpflichtet, den
Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder mindestens drei
Vergleichswohnungen als Begründung heranzuziehen.
Die Mieter können prüfen, ob sie der Mieterhöhung zustimmen.
Ihnen steht eine Überlegungsfrist zu. Erhalten Sie die
entsprechende Ankündigung durch den Vermieter, haben sie den
restlichen Monat sowie zwei weitere Monate Bedenkzeit.
Lehnen sie die Erhöhung ab, muss der Vermieter klagen,
möchte er sie dennoch durchsetzen, erklärt der DMB. (dpa/gms) |
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