Leerstand - Mietrecht von A bis Z
 
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Leerstand ist abzugsfähig
Wenn nach dem Auszug eines Mieters oder nach dem Ende einer Selbstnutzung die Mietwohnung vorübergehend leer steht und wieder vermietet werden soll, darf der Vermieter die während des Leerstands entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen. Damit wirken sich alle Kosten (Darlehenszinsen, Abschreibung, laufende Betriebskosten) steuermindernd aus. Die Absetzbarkeit ist jedoch daran geknüpft, dass der Vermieter sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht hat. (AZ: IX R1/07) (Finanzgericht Köln AZ: 5K 3607/04)


Leerstand
Stehen in einem Mietshaus Wohnungen leer, kann der Vermieter nicht einfach ihren Anteil an den Betriebskosten auf die übrigen Mieter umlegen- Hausbesitzer müssen sie selbst tragen (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 159/05).


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