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Leerstand -
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Wohnraummietrecht: Kündigung bei
nachfragebedingtem Leerstand
Das LG Berlin hat entschieden, dass die ersatzlose
Beseitigung von Wohnraum zur Beseitigung von erheblichem
Leerstand aufgrund einer geänderten Nachfrage ein
berechtigtes Interesse zur Kündigung im Sinne des § 573 Abs.
1 BGB darstelle. Vorliegend hatte das Gericht daher die
Räumungsklage des Vermieters zu dessen Gunsten entschieden.
Dieser hatte das Mietverhältnis mit dem Beklagten am
17.Januar 2006 unter Hinweis auf den geplanten Rückbau des
Gebäudes um sechs Etagen im Rahmen des Programms "Stadtumbau
Ost" gekündigt. Nach Auffassung des Gerichts stellt nämlich
nicht nur der ersatzlose Abriss eines Gebäudes einen Fall
des § 573 Abs. 1 dar, sondern auch dessen Rückbau.
Praxistipp
Der BGH hatte bereits im Rahmen eines Urteils vom 24.03.2004
klargestellt, dass sog. Abrisskündigungen an § 573 Abs. 1
BGB zu messen sind, da hierbei nicht der dem Grundstück
innewohnende Wert realisiert werde. Auch sei es Sinn und
Zweck des § 573 BGB, einen angemessenen Ausgleich zwischen
den Mieterinteressen und den von Art. 14 GG
(Eigentumsgarantie) getragenen Vermieterinteressen zu
schaffen. Insgesamt erscheint daher das vorliegende Urteil
den geänderten demographischen Erfordernissen sowie der
Auffassung des BGH hinreichend Rechnung zu tragen. |
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Autor:
André Dietrich-Bethge - dietrich-bethge@bethgeundpartner.de,
Fundstelle: LG Berlin vom 9. Januar 2007, 63 T 132/06, GE
2007, 447 |
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