Leerstand - Mietrecht von A bis Z
 
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Wohnraummietrecht: Kündigung bei nachfragebedingtem Leerstand
Das LG Berlin hat entschieden, dass die ersatzlose Beseitigung von Wohnraum zur Beseitigung von erheblichem Leerstand aufgrund einer geänderten Nachfrage ein berechtigtes Interesse zur Kündigung im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB darstelle. Vorliegend hatte das Gericht daher die Räumungsklage des Vermieters zu dessen Gunsten entschieden. Dieser hatte das Mietverhältnis mit dem Beklagten am 17.Januar 2006 unter Hinweis auf den geplanten Rückbau des Gebäudes um sechs Etagen im Rahmen des Programms "Stadtumbau Ost" gekündigt. Nach Auffassung des Gerichts stellt nämlich nicht nur der ersatzlose Abriss eines Gebäudes einen Fall des § 573 Abs. 1 dar, sondern auch dessen Rückbau.

Praxistipp
Der BGH hatte bereits im Rahmen eines Urteils vom 24.03.2004 klargestellt, dass sog. Abrisskündigungen an § 573 Abs. 1 BGB zu messen sind, da hierbei nicht der dem Grundstück innewohnende Wert realisiert werde. Auch sei es Sinn und Zweck des § 573 BGB, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Mieterinteressen und den von Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) getragenen Vermieterinteressen zu schaffen. Insgesamt erscheint daher das vorliegende Urteil den geänderten demographischen Erfordernissen sowie der Auffassung des BGH hinreichend Rechnung zu tragen.

 

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Autor: André Dietrich-Bethge - dietrich-bethge@bethgeundpartner.de, Fundstelle: LG Berlin vom 9. Januar 2007, 63 T 132/06, GE 2007, 447
 

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