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Kündigung Wohnung
- Mietrecht von A bis Z |
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Kündigung wegen ständiger unpünktlicher Mietzahlung
Will der Vermieter einem Mieter wegen ständiger
unpünktlicher Mietzahlung fristlos kündigen, so muss er zwar
zunächst abmahnen. Er muss aber nicht abwarten, ob der
Mieter innerhalb des darauf folgenden Jahres noch dreimal
verspätet zahlt. Dies entschied der Bundesgerichtshof nun
mit Urteil vom 11. Januar 2006. Die Abmahnung soll dem
Mieter noch eine letzte Chance zu vertragsgemäßem Verhalten
geben. Ergreift er diese nicht, setzt er also die
unpünktliche Mietzahlung fort, ist der Vermieter zur
fristlosen Kündigung berechtigt, auch wenn zwischen
Abmahnung und Kündigung lediglich ein Zahlungstermin liegt,
an dem unpünktlich gezahlt wurde.
Die Entscheidung gilt nicht für Bagatellfälle, z.B. wenn die
Zahlungen nur vereinzelt verspätet erfolgen. Wichtig ist in
jedem Fall, dass im Vorfeld eine Abmahnung erfolgt, die dem
Mieter konkret vor Augen führt, was er falsch gemacht hat.
Dabei ist ihm gleichzeitig anzukündigen, dass Folge des
Nichtabstellens eine Kündigung sein wird. Mit der fristlosen
sollte immer auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung
ausgesprochen werden, da deren Voraussetzungen geringer
sind. (Autor: Tank - Fundstelle:
BGH, Urteil vom
11.01.06, VIII ZR 364/04 - Datum: 13.09.06) |
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Kündigung sicher machen, wenn der
Mieter unregelmäßig zahlt
Im Beispielsfall zahlte ein Mieter seit Monaten
unregelmäßig seine Miete, außerdem standen noch Zahlungen aus.
Obwohl der Vermieter ein Jahr zuvor rechtmäßig die Miete
aufgrund von Modernisierungen erhöht hatte, zahlte der Mieter
weiterhin die ursprünglich vereinbarte Miete. Die offene
Forderung hatte der Mieter zunächst ausgeglichen, nachdem
bereits eine fristlose Kündigung erfolgt war. Gegenstandslos
geworden war somit die fristlose Kündigung aufgrund der
gesetzlichen Schonfrist. Nur den ehemals vereinbarten Betrag
leistete der Mieter aber auf die im Anschluss zurecht erhöhte
Betriebskostenvorauszahlungen.
In einem
Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) dahingehend
entschieden, dass eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung
in einem vergleichbaren Fall wirksam war (BGH, Az. VIII ZR
145/07). Dabei hatte der Mieter wie im Beispielsfall die Miete
regelmäßig unvollständig oder unpünktlich gezahlt, war zudem mit
zwei Mieten nebst Betriebskosten in Verzug. In den Augen des BGH
war dies eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters. Obwohl
ein nachträglicher Ausgleich der Rückstände die fristlose
Kündigung unwirksam werden ließ, war in diesem Fall eine
hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Vermieters
wirksam. |
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