Kaution - Mietrecht A-Z
 
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Kaution - Fristlose Kündigung
Gewerbliches Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution? Ob allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der BHG entschied im Urteil vom 21. März 2007, dass dieser Vertragsverstoß des Mieters für eine Kündigung des Vermieters dann nicht ausreiche, wenn sich der Vermieter selbst nicht vertragstreu verhalte. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die vertraglich geschuldete Herstellung des Mietobjekts verweigert. Aufgrund dessen hatte der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an der Mietsicherheit bzw. Kaution geltend gemacht. Beides geht nicht, so der BGH. Da aber nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter seine Pflichten verletze, sei diesem die Durchführung des Mietvertrages nicht unzumutbar geworden, wie es § 543 Abs. 1 BGB fordere.

Kommentar
Die Mietsicherheit bzw. Kaution muss auf jeden Fall gezahlt werden. Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, setzt sich der Mieter dem Risiko der fristlosen Kündigung aus.


Kaution - Mietkautionskonto
Dass sich die Kaution sinnvoll vermehrt: Darauf achten viele Mieter beim Einzug in eine neue Wohnung nicht. Sie sind jedoch gut beraten, sich bei Banken nach einem sogenannten Mietkautionskonto mit einer attraktiven Verzinsung zu erkundigen. Das Konto läuft auf dem Namen des Mieters, der es seinem Vermieter verpfändet. Nach Absprache mit dem Vermieter kann die Kaution aber zum Beispiel auch in einem Bausparvertrag angelegt werden


Kaution getrennt anlegen
Nur wenn die Kaution getrennt angelegt wurde, können Mieter im Falle einer Insolvenz ihres Vermieters das Geld herausverlangen. Der Bundesgerichtshof /BGH) betonte in seinem Urteil (Az. lX ZR 132/06) aber auch die Rechte der Mieter. Sie können durchsetzen, dass der Vermieter die Kaution wirklich gesondert anlegt zum Beispiel als Mietkautionssparbuch oder Kautionssparbuch.


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