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Kaution
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Kaution -
Fristlose Kündigung
Gewerbliches Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen
Nichtzahlung der Kaution? Ob allein die Nichtzahlung der
Kaution den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt,
ist eine Frage des Einzelfalls. Der BHG entschied im Urteil
vom 21. März 2007, dass dieser Vertragsverstoß des Mieters
für eine Kündigung des Vermieters dann nicht ausreiche, wenn
sich der Vermieter selbst nicht vertragstreu verhalte. Im
zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die vertraglich
geschuldete Herstellung des Mietobjekts verweigert. Aufgrund
dessen hatte der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §
273 BGB an der Mietsicherheit bzw. Kaution geltend gemacht. Beides geht
nicht, so der BGH. Da aber nicht nur der Mieter, sondern
auch der Vermieter seine Pflichten verletze, sei diesem die
Durchführung des Mietvertrages nicht unzumutbar geworden,
wie es § 543 Abs. 1 BGB fordere.
Kommentar
Die Mietsicherheit bzw. Kaution muss auf jeden Fall gezahlt werden.
Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, setzt sich der
Mieter dem Risiko der fristlosen Kündigung aus. |
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Kaution - Mietkautionskonto
Dass sich die Kaution sinnvoll vermehrt: Darauf achten viele
Mieter beim Einzug in eine neue Wohnung nicht. Sie sind
jedoch gut beraten, sich bei Banken nach einem sogenannten
Mietkautionskonto mit einer attraktiven Verzinsung zu
erkundigen. Das Konto läuft auf dem Namen des Mieters, der
es seinem Vermieter verpfändet. Nach Absprache mit dem
Vermieter kann die Kaution aber zum Beispiel auch in einem
Bausparvertrag angelegt werden |
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Kaution getrennt anlegen
Nur wenn die Kaution getrennt angelegt wurde, können Mieter
im Falle einer Insolvenz ihres Vermieters das Geld
herausverlangen. Der Bundesgerichtshof /BGH) betonte in
seinem Urteil (Az. lX ZR 132/06) aber auch die Rechte der
Mieter. Sie können durchsetzen, dass der Vermieter die
Kaution wirklich gesondert anlegt zum Beispiel als
Mietkautionssparbuch oder Kautionssparbuch. |
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