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Immobilienlexikon Zimmerlautstärke
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Zimmerlautstärke
Das Wort „Zimmerlautstärke“ bedeutet, dass die Lautstärke
von z.B. in der eigenen Wohnung gespielter Musik, in der
Nachbarwohnung nicht die Lautstärke der wohnungsüblichen
Geräuschkulisse übertreffen darf. Oft stellt laute Musik den
Grund für Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn dar.
Das Landgericht Hamburg setzte in 1995 die Definition für
das Wort „Zimmerlautstärke“, anlässlich eines damals
aktuellen Falls bezüglich einer Ruhestörung durch Musik,
endgültig fest.
So heißt es, dass „Zimmerlautstärke“ bei dem Thema
Ruhestörung sehr treffend sei, denn danach ließe sich gut
beurteilen, ob jemand die Lärmbelästigung durch seinen
Nachbarn ertragen müsse. Doch stellte das Gericht fest, dass
es zur Definition des Begriffs „Zimmerlautstärke“ nicht
angebracht sei, eine maximale Dezibel-Zahl festzulegen, da
sich die Geräuschkulisse des täglichen Lebens von Haus zu
Haus unterscheidet.
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Das Gericht legte fest, dass Musik, die über die eigene
Wohnung hinaus in der Wohnung des Nachbarn erklingt, nicht
mehr unter Zimmerlautstärke fällt. Laut Gericht bedeutet
Zimmerlautstärke jedoch nicht, dass die Musik überhaupt
nicht in der Wohnung des Nachbarn vernehmbar sein darf, denn
es muss einem Mieter schließlich die Möglichkeit gegeben
werden, sich durch Musik zu erfreuen. Ob es sich um
Ruhestörung handelt hängt viel mehr davon ab, ob die
Lautstärke der Musik die Geräusche übersteigt, die die
Bausubstanz des Gebäudes in die Wohnung des Nachbarn
normalerweise dringen lässt. Wenn dieser Geräuschpegel stark
überschritten wird, gilt die Musik als Ruhestörung.
Ausgehend davon, dass beide Parteien vernünftige Mieter
sind, kann das Gericht natürlich keine Rücksicht auf
„Befindlichkeiten“ der Mieter nehmen. So ist es nicht
notwendig Musik in entsprechend der Lautstärke eines
Konzerts abzuspielen um die richtige Atmosphäre zu schaffen
und es ist auch nicht zu berücksichtigen, wenn der
Musikgeschmack des Nachbarn bei der „Ruhestörung“ nicht
getroffen wird. (Landesgericht Hamburg (317 T 48/95) |
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