Immobilienlexikon Zimmerlautstärke

 
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Zimmerlautstärke
Das Wort „Zimmerlautstärke“ bedeutet, dass die Lautstärke von z.B. in der eigenen Wohnung gespielter Musik, in der Nachbarwohnung nicht die Lautstärke der wohnungsüblichen Geräuschkulisse übertreffen darf. Oft stellt laute Musik den Grund für Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn dar.

Das Landgericht Hamburg setzte in 1995 die Definition für das Wort „Zimmerlautstärke“, anlässlich eines damals aktuellen Falls bezüglich einer Ruhestörung durch Musik, endgültig fest.

So heißt es, dass „Zimmerlautstärke“ bei dem Thema Ruhestörung sehr treffend sei, denn danach ließe sich gut beurteilen, ob jemand die Lärmbelästigung durch seinen Nachbarn ertragen müsse. Doch stellte das Gericht fest, dass es zur Definition des Begriffs „Zimmerlautstärke“ nicht angebracht sei, eine maximale Dezibel-Zahl festzulegen, da sich die Geräuschkulisse des täglichen Lebens von Haus zu Haus unterscheidet.
 

 

 

 

Das Gericht legte fest, dass Musik, die über die eigene Wohnung hinaus in der Wohnung des Nachbarn erklingt, nicht mehr unter Zimmerlautstärke fällt. Laut Gericht bedeutet Zimmerlautstärke jedoch nicht, dass die Musik überhaupt nicht in der Wohnung des Nachbarn vernehmbar sein darf, denn es muss einem Mieter schließlich die Möglichkeit gegeben werden, sich durch Musik zu erfreuen. Ob es sich um Ruhestörung handelt hängt viel mehr davon ab, ob die Lautstärke der Musik die Geräusche übersteigt, die die Bausubstanz des Gebäudes in die Wohnung des Nachbarn normalerweise dringen lässt. Wenn dieser Geräuschpegel stark überschritten wird, gilt die Musik als Ruhestörung. Ausgehend davon, dass beide Parteien vernünftige Mieter sind, kann das Gericht natürlich keine Rücksicht auf „Befindlichkeiten“ der Mieter nehmen. So ist es nicht notwendig Musik in entsprechend der Lautstärke eines Konzerts abzuspielen um die richtige Atmosphäre zu schaffen und es ist auch nicht zu berücksichtigen, wenn der Musikgeschmack des Nachbarn bei der „Ruhestörung“ nicht getroffen wird. (Landesgericht Hamburg (317 T 48/95)

 

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