Immobilienlexikon - Vorauszahlung

 
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Vorauszahlung
Der Auftragnehmer, also der Bauunternehmer, ist grundsätzlich im Bau-Werkvertragsrecht vorleistungspflichtig. Dies bedeutet, dass der Bauunternehmer die Vergütung erst dann verlangen kann, wenn er die Leistung oder einen Teil der Leistung erbracht hat (§ 641 BGB). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: die Vorauszahlung. Sie führt zu einer Vorleistungspflicht der Auftraggebers, sodass er Zahlungen erbringen muss, bevor er das Werk erhält. Da es sich um eine Ausnahme handelt und damit die Vorauszahlung nicht die Regel ist, sollte der Bauherr eine solche Vereinbarung möglichst vermeiden. Der Unternehmer hat beim BGB- wie beim VOB-Bauvertrag nur einen Anspruch auf Vorauszahlungen, wenn es eine Einzelvereinbarung im Vertrag gibt.

 

 

Besteht der Bauunternehmer auf eine Vorauszahlung, sollte zur Vermeidung von Streitfällen immer sichergestellt sein, dass die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlungen detailliert im Vertrag festgelegt ist. Vereinbaren kann man Vorauszahlungen direkt beim Abschluss des Vertrags oder aber auch später (§ 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B). Um einen Schutz des Auftraggebers zu gewährleisten, der sich erst nach dem Vertragsabschluß zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet, gibt es spezielle Regelungen durch den § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B für den VOB-Vertrag. Hier ist festgelegt, dass der Bauunternehmer auf Verlangen des Auftraggebers dazu verpflichtet ist, ausreichende Sicherheitsleistungen für erbrachte Vorauszahlungen zu erbringen. Eine Sicherheitsleistung kann hierbei beispielsweise eine Vorauszahlungsbürgschaft einer Bank sein. Zudem müssen nachträglich vereinbarte Vorauszahlungen mit einem Prozent über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank verzinst werden. Erfolgen muss die Verzinsung für den Zeitraum vom Empfang der Vorauszahlung bis zu deren Anrechnung auf die nächste fällige Zahlung.

 

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