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Immobilienlexikon - Vorauszahlung
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Vorauszahlung
Der Auftragnehmer, also der Bauunternehmer, ist
grundsätzlich im Bau-Werkvertragsrecht
vorleistungspflichtig. Dies bedeutet, dass der
Bauunternehmer die Vergütung erst dann verlangen kann, wenn
er die Leistung oder einen Teil der Leistung erbracht hat (§
641 BGB). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine
Ausnahme: die Vorauszahlung. Sie führt zu einer
Vorleistungspflicht der Auftraggebers, sodass er Zahlungen
erbringen muss, bevor er das Werk erhält. Da es sich um eine
Ausnahme handelt und damit die Vorauszahlung nicht die Regel
ist, sollte der Bauherr eine solche Vereinbarung möglichst
vermeiden. Der Unternehmer hat beim BGB- wie beim
VOB-Bauvertrag nur einen Anspruch auf Vorauszahlungen, wenn
es eine Einzelvereinbarung im Vertrag gibt. |
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Besteht der Bauunternehmer auf eine Vorauszahlung, sollte
zur Vermeidung von Streitfällen immer sichergestellt sein,
dass die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlungen detailliert
im Vertrag festgelegt ist. Vereinbaren kann man
Vorauszahlungen direkt beim Abschluss des Vertrags oder aber
auch später (§ 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B). Um einen Schutz des
Auftraggebers zu gewährleisten, der sich erst nach dem
Vertragsabschluß zur Erbringung von Vorauszahlungen
verpflichtet, gibt es spezielle Regelungen durch den § 16
Nr. 2 Abs. 1 VOB/B für den VOB-Vertrag. Hier ist festgelegt,
dass der Bauunternehmer auf Verlangen des Auftraggebers dazu
verpflichtet ist, ausreichende Sicherheitsleistungen für
erbrachte Vorauszahlungen zu erbringen. Eine
Sicherheitsleistung kann hierbei beispielsweise eine
Vorauszahlungsbürgschaft einer Bank sein. Zudem müssen
nachträglich vereinbarte Vorauszahlungen mit einem Prozent
über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank verzinst
werden. Erfolgen muss die Verzinsung für den Zeitraum vom
Empfang der Vorauszahlung bis zu deren Anrechnung auf die
nächste fällige Zahlung. |
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