Immobilienlexikon - Verzug

 
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Verzug
In einem Schuldverhältnis gibt es den Schuldner, das ist derjenige der zu Leistungen verpflichtet ist, und den Gläubiger, der einen Anspruch auf Leistungen hat. Ein Schuldnerverzug gemäß den §§ 284 - 290, 326 BGB ist dann gegeben, wenn der Schuldner eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht rechtzeitig bezahlt hat und er dabei die Verzögerung selbst zu vertreten hat. Bei einem eigenen Verschulden kann es sich um Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit handeln. Die Mahnung ist mit einer Klageerhebung und der Zustellung eines Mahnbescheides gleichzustellen. Sie darf aber nicht mit der erforderlichen Fristsetzung nach § 326 verwechselt werden. Auf die Mahnung kann verzichtet werden, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Auch wenn der Schuldner die Leistung ausdrücklich und endgültig verweigert, kann nach § 284 Abs. 2 BGB auf die Mahnung verzichtet werden. Aus dem Verzug ergeben sich bestimmte Rechtsfolgen.

 

 

So muss der Schuldner bei einem Fortbestand seiner Leistungspflicht, den Verzugsschaden, beispielsweise einen entgangenen Gewinn, ersetzen und zudem auch Verzugszinsen zahlen. Der Schuldner ist während des Verzuges auch für eine zufällige Verschlechterung, Beschädigung oder Vernichtung des Leistungsgegenstandes verantwortlich, so der § 287 BGB. Handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, dann ist der Gläubiger, nach der Setzung einer zusätzlichen und erfolglos gebliebenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ kann er auch einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Schuldner verlangen, so der § 326 BGB.  Wenn ein Gläubiger die ihm tatsächlich, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit angebotene Leistung nicht an, so gerät er in den Annahmeverzug, der auch Gläubigerverzug genannt wird. Anders als der Schuldnerverzug setzt dieser kein Verschulden voraus.

 

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