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Immobilienlexikon - Verzug
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Verzug
In einem Schuldverhältnis gibt es den Schuldner, das ist
derjenige der zu Leistungen verpflichtet ist, und den
Gläubiger, der einen Anspruch auf Leistungen hat. Ein
Schuldnerverzug gemäß den §§ 284 - 290, 326 BGB ist dann
gegeben, wenn der Schuldner eine fällige Leistung trotz
Mahnung nicht rechtzeitig bezahlt hat und er dabei die
Verzögerung selbst zu vertreten hat. Bei einem eigenen
Verschulden kann es sich um Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit
handeln. Die Mahnung ist mit einer Klageerhebung und der
Zustellung eines Mahnbescheides gleichzustellen. Sie darf
aber nicht mit der erforderlichen Fristsetzung nach § 326
verwechselt werden. Auf die Mahnung kann verzichtet werden,
wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Auch
wenn der Schuldner die Leistung ausdrücklich und endgültig
verweigert, kann nach § 284 Abs. 2 BGB auf die Mahnung
verzichtet werden. Aus dem Verzug ergeben sich bestimmte
Rechtsfolgen. |
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So muss der Schuldner bei einem Fortbestand seiner
Leistungspflicht, den Verzugsschaden, beispielsweise einen
entgangenen Gewinn, ersetzen und zudem auch Verzugszinsen
zahlen. Der Schuldner ist während des Verzuges auch für eine
zufällige Verschlechterung, Beschädigung oder Vernichtung
des Leistungsgegenstandes verantwortlich, so der § 287 BGB.
Handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, dann ist der
Gläubiger, nach der Setzung einer zusätzlichen und erfolglos
gebliebenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ kann er auch einen
Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Schuldner verlangen,
so der § 326 BGB. Wenn ein Gläubiger die ihm
tatsächlich, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit angebotene
Leistung nicht an, so gerät er in den Annahmeverzug, der
auch Gläubigerverzug genannt wird. Anders als der
Schuldnerverzug setzt dieser kein Verschulden voraus. |
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