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Immobilienlexikon - Verjährungsunterbrechung
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Verjährungsunterbrechung
Eine Verjährung kann durch bestimmte Umstände gehemmt oder
unterbrochen werden. Die Verjährungsunterbrechung kann nur
durch eine gerichtliche Geltendmachung, wie beispielsweise
die Klageerhebung oder durch die Zustellung eines
Mahnbescheides im Mahnverfahren, begründet werden.
Alternativ ist eine Verjährungsunterbrechung auch durch die
Anerkenntnis des Anspruches, z.B. durch die Leistung einer
Abschlagszahlung, möglich. Die Verjährungsfrist beginnt in
diesem Fall nach der Beendigung der Unterbrechung neu. Gemäß
dem § 217 BGB bleibt die bis zur Unterbrechung verstrichene
Zeit unberücksichtigt. Wichtig ist es an dieser Stelle zu
wissen, dass die Verjährung nicht durch eine einfache
Mängelrüge oder Mahnung unterbrochen werden kann. Dies wird
in der Praxis oftmals angenommen, ist aber falsch. |
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Eine Hemmung der Verjährung kann durch Stundung, vgl. § 202
I BGB, eintreten. Im Werkvertragsrecht ist unter anderem ein
Hemmungsgrund gegeben, wenn der Auftraggeber und der
Unternehmer einvernehmlich prüfen, ob der gerügte Mangel
überhaupt vorhanden ist. Auch wenn der Unternehmer die
Beseitigung des Mangels versucht, stellt dies ein Grund für
eine Verjährungshemmung dar. Hierbei endet die Hemmung, wenn
der Unternehmer dem Auftraggeber das Prüfergebnis mitteilt
oder Nachbesserungsarbeiten vornimmt. Wichtig ist, dass
hierbei eine eindeutige Erklärungen abgegeben wird, damit
die Hemmung ein zeitweiliges Ruhen der Verjährung nach sich
zieht. Der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die
Verjährungsfrist eingerechnet, sodass die Verjährungsfrist
durch die Hemmung auch nicht neu zu laufen beginnt (§ 205
BGB). |
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Verjährungsunterbrechung |
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