Immobilienlexikon - Verjährungsunterbrechung

 
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Verjährungsunterbrechung
Eine Verjährung kann durch bestimmte Umstände gehemmt oder unterbrochen werden. Die Verjährungsunterbrechung kann nur durch eine gerichtliche Geltendmachung, wie beispielsweise die Klageerhebung oder durch die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren, begründet werden. Alternativ ist eine Verjährungsunterbrechung auch durch die Anerkenntnis des Anspruches, z.B. durch die Leistung einer Abschlagszahlung, möglich. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall nach der Beendigung der Unterbrechung neu. Gemäß dem § 217 BGB bleibt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit unberücksichtigt. Wichtig ist es an dieser Stelle zu wissen, dass die Verjährung nicht durch eine einfache Mängelrüge oder Mahnung unterbrochen werden kann. Dies wird in der Praxis oftmals angenommen, ist aber falsch.

 

 

Eine Hemmung der Verjährung kann durch Stundung, vgl. § 202 I BGB, eintreten. Im Werkvertragsrecht ist unter anderem ein Hemmungsgrund gegeben, wenn der Auftraggeber und der Unternehmer einvernehmlich prüfen, ob der gerügte Mangel überhaupt vorhanden ist. Auch wenn der Unternehmer die Beseitigung des Mangels versucht, stellt dies ein Grund für eine Verjährungshemmung dar. Hierbei endet die Hemmung, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber das Prüfergebnis mitteilt oder Nachbesserungsarbeiten vornimmt. Wichtig ist, dass hierbei eine eindeutige Erklärungen abgegeben wird, damit die Hemmung ein zeitweiliges Ruhen der Verjährung nach sich zieht. Der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, sodass die Verjährungsfrist durch die Hemmung auch nicht neu zu laufen beginnt (§ 205 BGB).

 

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