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Immobilienlexikon - Verdingungsordnung
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Verdingungsordnung
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, kann ein
Bestandteil von einem Bauvertrag sein und wird zwischen dem
Bauherrn und dem Auftragnehmer (Baufirma) vereinbart. Da es
sich bei der VOB weder um ein Gesetz, noch eine
Rechtsverordnung handelt, ist sie nicht
allgemeinverbindlich. Als Vertragsbestandteil gilt sie nur
als ausdrückliche und individuelle Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien. In der Praxis sieht man die VOB als
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes
an. Jedoch scheidet die Anwendung des AGB-Gesetzes
grundsätzlich aus, sofern die VOB in vollem Umfang die
Grundlage eines Vertrages bildet.
Die VOB besteht aus drei Teilen:
VOB/A - Allgemeine Bedingungen über die Vergabe von
Bauleistungen
VOB/B - Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen
VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen. |
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Die VOB/A beschäftigt sich mit der Vergabe der
Bauleistungen. Im Einzelnen geht es hier um die
Angebotsphase bis hin zum Abschluss eines Bauvertrages. Die
Vorschriften der VOB/A ergeben keinen einklagbaren
rechtlichen Anspruch. Sie besitzen lediglich einen
Empfehlungscharakter. Das Kernstück bildet die VOB/B in der
rechtlich bedeutsame und in der Praxis erprobte Regeln für
die Erstellung von ordnungsgemäßen Bauleistung enthalten
sind. Daneben sind hier Regelungen im Bezug auf die
Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie Regelungen
bezüglich der Verletzung von vertraglichen Pflichten
enthalten. Die hier enthaltenen materiell-rechtlichen
Vorschriften des VOB/B ergänzen oder ersetzen das geltende
Werkvertragsrecht des BGB. In der VOB/C sind technische
Vorschriften erfasst, die als „allgemein anerkannte Regeln
der Baukunst“ verstanden werden. Sie beziehen sich auf
bestimmte Einzelleistungen in Form von DIN-Vorschriften. |
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