Immobilienlexikon - Verdingungsordnung

 
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Verdingungsordnung
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, kann ein Bestandteil von einem Bauvertrag sein und wird zwischen dem Bauherrn und dem Auftragnehmer (Baufirma) vereinbart. Da es sich bei der VOB weder um ein Gesetz, noch eine Rechtsverordnung handelt, ist sie nicht allgemeinverbindlich. Als Vertragsbestandteil gilt sie nur als ausdrückliche und individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. In der Praxis sieht man die VOB als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes an. Jedoch scheidet die Anwendung des AGB-Gesetzes grundsätzlich aus, sofern die VOB in vollem Umfang die Grundlage eines Vertrages bildet.

Die VOB besteht aus drei Teilen:
VOB/A - Allgemeine Bedingungen über die Vergabe von Bauleistungen
VOB/B - Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

 

 

Die VOB/A beschäftigt sich mit der Vergabe der Bauleistungen. Im Einzelnen geht es hier um die Angebotsphase bis hin zum Abschluss eines Bauvertrages. Die Vorschriften der VOB/A ergeben keinen einklagbaren rechtlichen Anspruch. Sie besitzen lediglich einen Empfehlungscharakter. Das Kernstück bildet die VOB/B in der rechtlich bedeutsame und in der Praxis erprobte Regeln für die Erstellung von ordnungsgemäßen Bauleistung enthalten sind. Daneben sind hier Regelungen im Bezug auf die Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie Regelungen bezüglich der Verletzung von vertraglichen Pflichten enthalten. Die hier enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften des VOB/B ergänzen oder ersetzen das geltende Werkvertragsrecht des BGB. In der VOB/C sind technische Vorschriften erfasst, die als „allgemein anerkannte Regeln der Baukunst“ verstanden werden. Sie beziehen sich auf bestimmte Einzelleistungen in Form von DIN-Vorschriften.

 

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